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24.
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt
mit der Darstellung des Sachverhalts durch ihn oder durch eine andere von ihm
hierzu bestimmte, beim Schiedsgerichte beschäftigte Person.
Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende hat
das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken,
daß sie über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die ange-
messenen und sachdienlichen Anträge stellen.
Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden.
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach-
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet das
Schiedsgericht.
25.
Wird eine Beweiserhebung beschlossen, so soll der Beweis, soweit dies
tunlich ist, sofort erhoben werden; insbesondere sollen Zeugen und Sachvperstän-
dige sofort vernommen werden, falls sie zur Stelle sind oder unverzüglich gestellt
werden können. Ist ein Beteiligter bei der Beweiserhebung nicht zugegen und
nicht vertreten, so darf in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht er-
lassen werden. 26
Zu den Sitzungen ist ein vereidigter Schriftführer zuzuziehen.
Die Niederschrift enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung
des Schiedsgerichts, Namen und Beruf des Vorsitzenden, der Vertreter der Arbeit-
geber, der Vertreter der versicherten Angestellten sowie des Schriftführers unter
Bezeichnung der Eigenschaft, in der sie mitwirken, den Namen des etwa zuge-
zogenen Dolmetschers, die Bezeichnung der Streitsache, die Namen der erschienenen
Beteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die An-
gabe, daß öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit ausgeschlossen ist.
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Der Gang der Verhandlung ist im allgemeinen anzugeben.
In die Niederschrift sind aufzunehmen
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be-
zwecken, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen, Vergleiche und andere Partei-
erklärungen, namentlich Geständnisse, deren Feststellung beim Schlusse
der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet wird,
solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, welche von
dem Inhalt der Schriftsätze abweichen,
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Feststellung,
ob sie beeidigt sind oder nicht,
das Ergebnis eines Augenscheins,
Beschlüsse des Schiedsgerichts, die Urteilssormel und deren Verkündung.
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