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5. von den Mitgliedern des Reichsversicherungsamts,
6. von dem Vorsitzenden.
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der
Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der vierten und fünften Gruppe
nach dem Dienstalter beim Oberschiedsgerichte, bei gleichem-Dienstalter nach dem
Lebensalter. Der dem Dienst= oder Lebensalter nach Jüngere stimmt zuerst.
Die 9§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus-
druck finden.
Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist
zu schweigen.
827.
Bei der Verkündung des Urteils werden die Gründe mitgeteilt, soweit dies
für erforderlich gehalten wird.
Die Beratung, Beschlußfassung und Verkündung des Urteils kann auf
eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist
und binnen einer Woche stattfinden soll.
28.
Das Oberschiedsgericht stellt fest, ob seine Entscheidung grundsätzliche Be-
deutung hat. Die Feststellung ist aktenkundig zu machen.
6 29.
Das Urteil ist mit Gründen zu versehen.
Im Eingang des Urteils sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter
sowie die Mitglieder des Oberschiedsgerichts, die mitgewirkt haben, aufzuführen.
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen
und anzugeben, daß mündlich verhandelt ist.
3V.
Eine Ausfertigung des Urteils soll spätestens binnen drei Wochen nach der
Verkündung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden.
Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Ausfertigung
diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so
genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten.
31.
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen erhalten die Uberschrift: Im Namen des Reichs.“
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Oberschieds-
gerichts versehen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von