— 350 —
Der Rentenausschuß, dessen Bescheid angefochten war sowie das Schieds-
gericht, das die Sache abgegeben hat, erhalten je eine Abschrift des Urteils.
C. Verfahren in Beschlußsachen.
37.
Das Oberschiedsgericht entscheidet in der im 9 288 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte angegebenen Besetzung. 9 292 dieses Gesetzes gilt.
38.
§ 289 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt.
(39.
Für Eingaben in Beschlußsachen gelten die §# 10, 11, 13, 14 entsprechend.
Der Vorsitzende kann jedoch die Einreichung von Abschriften der Schrift-
sätze erlassen und von der Anfertigung von solchen und ihrer Mitteilung an die
übrigen Beteiligten Abstand nehmen.
E 40.
Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Be-
schwerde unzulässig oder verspätet ist, so kann er sie zurückweisen. 9§ 290 Satz 2
des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend.
&dAl.
Der Vorsitzende sowie das Oberschiedsgericht kann den Vollzug der an-
gefochtenen Entscheidung aussetzen.
(42.
Die Bestimmungen des Revisionsverfahrens über die Ernennung von Be-
richterstattern (§ 18), über die Beteiligung Dritter (S 15), über die Klarstellung
des Sachverhalts und die Beweiserhebung (5 291, 274 in Verbindung mit
96 241 bis 249, 259, 261 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, 9 34 dieser
Verordnung in Verbindung mit 95 15, 16, §9 20 Abs. 3, 99 21, 29, 37 bis 41
der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für
Angestelltenversicherung), über die Unterbrechung des Verfahrens (& 16) und die
Akteneinsicht (6 17) gelten entsprechend.
6§ 43. "
Die Verhandlungen im Beschlußverfahren sind nicht öffentlich.