Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 351 — 
–E44. 
Eine mündliche Verhandlung findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden 
oder auf Beschluß des Oberschiedsgerichts statt. Für die mündliche Verhand- 
lung gelten die Bestimmungen des Revisionsverfahrens über ihre Vorbereitung, 
über Verhandlungszeit und ort, die Anhörung der Beteiligten, die Zurückweisung 
von Bevollmächtigten oder Beiständen, die Aufrechthaltung der Ordnung, den 
Gang und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verkündung 
der Entscheidung (69 291, 274 in Verbindung mit 99 252, 253, 256 bis 259 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte, 9§ 19 bis 21, 23, 24, 27) entsprechend. 
Im übrigen sind die Bestimmungen des Revisionsverfahrens über Beratung 
und Beschlußfassung sowie über die Urteile und ihre Zustellung (5 295 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte, 9 26 Abs. 2 bis 8, § 28 bis 31) entsprechend 
anzuwenden, auch wenn nicht mündlich verhandelt ist. 
4. 
Die Entscheidungen ergehen unter der Uberschrift „Beschluß“. 
& 46. 
Ist eine Sache auf Grund des § 210 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte an das Oberschiedsgericht abgegeben, so prüft dieses, ob es sich 
um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grund- 
sätzlicher Bedeutung handelt. § 35 Abs. 1 gilt entsprechend. 
§47. 
Hat das Schiedsgericht nach § 52 der Verordnung über Geschäftsgang und 
Verfahren der Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung die Sache an das Ober- 
schiedsgericht abgegeben, so gilt 5 35 Abs. 1 entsprechend. 
48. 
§ 293 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte 
gilt entsprechend. 40 
Die §§ 311, 312 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und § 33 sind 
anzuwenden. 
50. 
§ 264 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 296, § 265 Abs. 1 und 3 sowie 
die §§ 297 bis 301, § 302 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 9§ 303 bis 309 des Versiche- 
rungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend. 
51. 
§ 294 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, § 28 sind anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.