Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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1. die Einziehung von Forderungen des Landesfiskus von Deutsch Südwest- 
afrika, insbesondere von Restkaufgeldern und Ansiedelungsbeihilfen, 
2. die Führung von Kassengeschäften der Livil- und Militärverwaltung 
des Schutzgebiets, 
3. die Verwahrung und Verwaltung der amtlichen Depositen. 
Auf Anordnung des Reichskanzlers ist die Bank zur Ubernahme dieser 
Geschäfte verpflichtet. 
II. Grundkapital und Rücklagen. 
88. 
Das Grundkapital der Bank beträgt zehn Millionen Mark, die vom 
Landesfiskus von DeutschSüdwestafrika in Teilbeträgen überwiesen werden. Die 
Höhe der Teilbeträge wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
9. 
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein all- 
gemeiner Sicherheitsfonds zu bilden. Diesem sind von den jährlich eingehenden 
Zinsen ein halb vom Hundert der jeweils geschuldeten Darlehnssummen vorweg 
zuzuführen, bis er die Höhe von einem Drittel des Grundkapitals erreicht hat. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Bildung besonderer Sicherheitsfonds 
anordnen. 
Falls die Bank von der Ermächtigung des 9 6 Gebrauch macht, ist nach 
näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde für diesen Zweck ein besonderer 
Sicherheitsfonds zu bilden. 
8 10. 
Aus dem nach Ausstattung der Sicherheitsfonds (§ 9) verbleibenden Rein- 
gewinne sind die vom Landesfiskus gemäß 9 8 überwiesenen Beträge bis zu vier 
vom Hundert zu verzinsen. 
& 11. 
Bei der Auflösung der Bank fällt das nach Abzug der Schulden ver- 
bleibende Vermögen an den Landesfiskus von Deutsch Südwestafrika. 
III. Verwaltung und Geschäftsführung. 
Der Vorstand. 
| 12. 
Die Bank wird durch einen Vorstand verwaltet und nach außen ver- 
treten. Sie wird in allen Fällen, auch wo das Gesetz eine besondere Vollmacht 
erfordert, durch den Vorstand berechtigt und verpflichtet. 
0(13. 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied sind als besoldete Beamte, die 
übrigen Mitglieder im Ehrenamte tätig.
	        
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