Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 88. Die Gemeindeabgaben. 349 
Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bisherigen Kom— 
mu nalzuschlags kann nach § 3 d. G. nur durch Gesetz angeordnet, dagegen können Ermäßig- 
ungen der bisherigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von der Schlachtsteuer 
und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die Zuständigkeit der städti- 
schen Behörden betreffende Aenderungen der wegen der Schlachtsteuer bestehenden Vorschriften 
durch die örtlichen Schlachtsteuerregulative eingeführt werden. 
Auf Antrag der betreffenden Stadt wird gegen Vergütigung des von dem Finanzminister 
festzusetzenden Kostenbetrages die Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch die Be- 
hörden und Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern des Staates für Rechnung der 
Stadt fortgesetzt (6 4 d. G. v. 25/5. 1873). 
Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer 
Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehenden Künstler ist nach § 15 den Gemeinden 
gestattet ). Ebenso ist unter Aufhebung der in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften den Gemeinden in § 16 das Recht eingeräumt worden, das Halten von 
Hunden zu besteuern. 
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Aufkommens indirekter Steuern 
für bestimmte Zwecke (Kosten der Armenpflege u. s. w.) werden aufgehoben (§ 17)7). 
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender indirekter Gemeindesteuern 
kann nur durch Steuerordnungen erfolgen, die der Genehmigung bedürfen (§ 18). 
Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von 
den Verbrauchssteuern bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen (§ 19) 3). 
B. Direkte Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unterworfenen Pflich- 
tigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen. Handelt es sich um Veran- 
staltungen, welche in besonders hervorragendem oder geringem Maße einem Theile des Ge- 
meindebezirkes oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, so kann die 
Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirkes 
oder dieser Klasse von Gemeindeangehörigen beschließen. Der Beschluß bedarf der Geneh- 
migung (8 20). 
Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb (Realsteuern), 
sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden. Die Ein- 
kommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden, welche grundsätzlich die ge- 
ringeren Einkommen nicht verhältnißmäßig höher belasten dürfen, als die größeren. Mieths-und 
Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden. Die bestehenden Mieths= und Wohnungs- 
steuern bedürfen erneuter an die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge- 
bundener Genehmigung und treten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 
1898 erfolgt ist. Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Gemeinde- 
  
1) Nach A.L. R., II, Tit. 19 § 27 hatten die Gemeinden das Recht, zu Gunsten der Ortsarmen- 
kasse „den Luxus, die Ostentation und die öffentlichen Belustigungen ihrer wohlhabenden Einwohner 
mit gemäßigten Taxen zu belegen“. Der § 74 des Ausf.G. v. 8/3. 1871 hob nun zwar alle gesetz- 
lichen Bestimmungen auf, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armen- 
zwecken vorschrieben. Dagegen ist den Gemeinden, ohne Unterschied ob Stadt= oder Landgemeinden, 
der ganzen Monarchie die Befugniß zur Forterhebung oder Neueinführung solcher Abgaben für Ge- 
meindezwecke verblieben, sofern die Gemeindeverfassungsgesetze eine solche zulassen. 
2) Der Entwurf wollte die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu 
entrichtenden Hundesteuer (Kab.O. v. 29/4. 1829 Ziffer 7) aufrecht erhalten. 
3) In Betracht kommen die Kab.HO.O. v. 12/8. 1824 u. 13/2. 1836 (Kamptz' Annalen Bd. VIII 
S. 1200 u. Bd. XX S. 151), dann die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeverfassungsgesetze 
in den älteren Landestheilen z. B. § 4 Abs. 4 St.O. v. 30/5. 1853 und § 11 V. v. 23/9. 1867 
(G. S. S. 1648) für die neu erworbenen Landestheile, endlich die V. v. 22/12. 1868 (B.G.Bl. S. 871) 
welche die V. v. 20/9. 1867 auf das ganze Bundesgebiet übertragen hat.