Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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II. Die Weiterzahlung der unter I bezeichneten Beträge an die Lebens- 
versicherungsunternehmung ist nur zulässig, wenn 
1. der Arbeitgeber den Zuschuß zu den Beiträgen (Prämien) für die Ver— 
sicherung des Angestellten in den Fällen des § 390 Abs. 1 a. a. O. 
schon vor dem 5. Dezember 1911 und in den Fällen des § 390 
Abs. 2 a. a. O. vor dem Eintritt in die Versicherungspflicht geleistet hat, 
2. der Versicherte nachweist, daß der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die 
Weiterzahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags 
auf Anfordern der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte unmittel- 
bar an die Lebensversicherungsunternehmung abzuführen. 
III. Eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente gilt als 
gesichert (§ 392 Abs. 3 Nr. 3 a. a. O.), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 
1. Die Forderung aus der Versicherung zu demjenigen Teile, welcher dem 
gekürzten Betrage der reichsgesetzlichen Arbeitgeberzuschüsse entspricht, 
muß vorbehaltlos und endgültig abgetreten sein. 
2. Für den Fall, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag 
erfüllt, muß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Er- 
füllung der vereinbarten Leistung gewiß sein. 
3. Die Versicherung muß rückkaufsfähig sein. 
4. Der Versicherte hat nachzuweisen, daß die Versicherungsunternehmung 
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte das Recht einräumt, den 
ihr abgetretenen Teil der Versicherung durch Zahlung der entsprechenden 
Prämie auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der übrige Teil infolge 
Nichtzahlung der Prämie verfällt. 
Ist nach dem Versicherungsvertrage die Aufrechterhaltung eines 
Teiles der Versicherung nicht möglich, und wird ein solches Recht auch 
auf Ansuchen nicht eingeräumt, so hat der Versicherte bei der Abtretung 
der Forderung aus der Versicherung zu erklären, daß er für den Fall, 
daß er die Prämie nicht zahlt, der Reichsversicherungsanstalt für An- 
gestellte das Recht einräumt, in alle Rechte und Pflichten aus dem 
Versicherungsvertrag einzutreten. Die Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte hat dafür dem Versicherten bei Fälligkeit der Versicherungs- 
leistung denjenigen Betrag auszuzahlen, welcher den für ihn früher an 
die Versicherungsunternehmung geleisteten Prämien entspricht. 
5. Der Angestellte hat der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aus 
seiner Versicherung einen nach der Formel 
b * R 
S= P 
zu berechnenden Teil abzutreten. (Hierin bedeuten S den abzutretenden 
Teil, b den weitergezahlten Beitragsteil, R den Barwert der zukünftigen 
Prämienzahlung im Jahresbetrag 1 und P die einmalige Nettoprämie 
für die Versicherungsleistung 1.) Als Rechnungsgrundlagen gelten die
	        
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