Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

für die Tarifberechnungen der Lebensversicherungsunternehmung beim 
Abschluß der Versicherung maßgebend gewesenen Grundlagen; sind diese 
nicht zu beschaffen, so ist die Tafel M und W I der 23 deutschen 
Lebensversicherungsgesellschaften und ein Zinsfuß von 3½ vom Hundert 
zu verwenden. 
IV. Dem Antrag sind außer den unter Nr. II 2, III 4 bezeichneten Nach- 
weisen und Erklärungen beizufügen: 
a) der Versicherungsschein (Aufnahmeschein und dergleichen) und die zuge- 
hörigen Versicherungsbedingungen, 
b) der Nachweis über die Zahlung der zuletzt fällig gewesenen Prämie 
oder den zuletzt fällig gewesenen Mitgliedsbeitrag, 
c) die Versicherungskarte, 
d) der Nachweis dafür, daß der Arbeitgeber bereits vor dem unter Nr. II 1 
bezeichneten Zeitpunkt den Zuschuß geleistet hat. 
Die Reichsversicherungsanstalt kann weitere Unterlagen zur Klarstellung 
des Antrags verlangen. 
V. Die Lebensversicherungsunternehmungen haben der Reichsversicherungs- 
anstalt außer in den Fällen der Nr. II 2 für die Abführung der Beiträge eine 
Vergütung von 1 vom Hundert der überwiesenen Beträge zu zahlen. Alle 
sonstigen aus Überweisungsanträgen entstehenden Kosten trägt der Antragsteller. 
VI. Mit Lebensversicherungsunternehmen, die Fabrik-, Betriebs-, Haus-, 
Seemanns- und ähnliche Kassen für eine oder mehrere Unternehmungen sind und 
nicht zu den Zuschußkassen oder öffentlich- rechtlichen Pensionskassen (§§ 365, 387, 
389 a. a. O.) gehören, vereinbart die Reichsversicherungsanstalt die Bedingungen, 
unter denen die von den Arbeitgebern an ihren Zuschüssen gekürzten Beträge 
weitergezahlt werden können. 
Berlin, den 11. Januar 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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