Metadaten : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

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Oesterreich.

Landtag  des  Großfürstenthums  Siebenbürgen  einberufen  worden  ist,  findet
sich  unter  den  Königreichen  und  Ländern,  welche  Oesterreichs  Scepter  ver—
einigt,  keines  mehr,  dem  nicht  die  Bahn  zur  Theilnahme  an  den  Berathungen
der  gemeinsamen  Angelegenheiten  erössnet  wäre,  welche  durch  das  Diplom  vom
20.  October  1860  und  das  Patent  vom  26.  Februar  1861  der  Reichsvertretung
  vorbehalten  sind.  Lassen  Sie  uns  hoffen,  daß  jene  Ueberzeugungen  über
die  Mittel  und  Wege  zu  dem  von  Allen  sehnlichst  gewünschten  Ziele,  von
welchem  jüngst  ein  loyaler  Ausdruck  von  den  fernen  Grenzen  des  Reiches  an
die  Stufen  des  Thrones  gelangt  ist,  mit  siegreicher  Krast  sich  weiter  und

weiter  verbreiten  und  zum  allgemeinen  Heile  sich  bethätigen  werden.  Ueberschauen

  wir  die  Verhältnisse  des  Kaiserstaates,  so  werden  wir  uns  ermuthigt
fühlen,  mit  Zuversicht  an  dem  begonnenen  Werke  auszuharren  und  vertrauensvoll
  den  kommenden  Zeiten  entgegen  zu  gehen.  Unter  den  Segnungen  eines
ungestörten  Friedens  hat  der  Reichsrath  seine  erste  Session  geschlossen;  sie
beglücken  uns  beim  Beginne  der  zweiten  und  es  wird  fortan  der  Wunsch  und
das  Ziel  der  eifrigsten  Bemühungen  der  Regierung  Sr.  Maj.  sein,  sie  ferner
ungetrübt  bewahren  zu  können.  Gesichert  und  geschirmt  durch  freiheitliche

Institutionen  sehen  wir  auf  allen  Gebieten  des  geistigen  und  materiellen  Lebens

  eine  rege  Thätigkeit  sich  entfalten,  des  Reiches  Kräfte  in  rascherer  Entwicklung
  begrissen,  sein  Ansehen  und  seine  Machtstellung  sich  mehr  und  mehr
befestigen.  Fassen  wir  die  Lage  der  Finanzen  in's  Auge,  so  zeigt  sie  uns
befriedigende  Fortschritte  auf  jener  Bahn,  welche  zum  Zwecke  ihrer  vollständigen
  Negelung  eingeschlagen  worden  ist.  Se.  k.  k.  apostolische  Majestät
wünschen  und  erwarten,  daß  die  Finanzvorlagen,  sobald  sie  an  das  Haus  der
Abgeordneten  gelangen,  geprüft  und  in  vorbereitender  Weise  berathen  werden,
indem  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Beschlußfassung  eintreten  kann,
die  Theilnahme  der  Abgeordneten  des  Groffürstenthum  Siebenbürgen  an  den
Berathungen  des  Reichsraths  in  dieser  Session  sich  gewärtigen  läßt.“

18.  Juni.  Zweiter  gemeinsamer  Schritt  Englands,  Frankreichs  und  Oester-*


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reichs  gegenüber  Rußland  zu  Gunsten  Polens.
Oesterr.  Depesche:  „..  Wir  sind  auf  diese  Weise  in  natürlicher  Folge  dazu
veranlaßt  worden,  im  Einvernehmen  mit  den  Cabinetten  von  London  und  Paris

die  Erklärung  des  russischen  Hofes  zu  prüfen.  Sie  erschienen  uns  als  den  Erwartungen

  entsprechend,  welche  wir  von  der  Weisheit  und  den  freisinnigen
Absichten  des  Kaisers  Alexander  hegten.  Das  Cabinet  von  St.  Petersburg  selbst
schien  in  der  That  den  Wunsch  an  den  Tag  zu  legen,  in  einen  Austausch
von  Ideen  über  die  zur  Erreichung  des  gemeinsamen  Zieles  unserer  Wünsche
geeignetsten  Mittel  einzugehen.  Oesterreich,  Frankreich  und  England  haben
sich  somit  gewissermaßen  aufgefordert  gefunden,  ihre  Ansichten  in  eine  bestimmtere
  Form  zu  bringen  und  darüber  freundschaftliche  Erörterungen  mit  der
russischen  Regierung  zu  pflegen.  Beseelt  von  dem  Geiste  der  Versöhnung,
welcher  unseren  ersten  Schritt  geleitet  hatte,  haben  wir  nicht  gezögert,  den
uns  angezeigten  Weg  zu  verfolgen.  Wir  haben  demzufolge  nach  den  Bedingungen
  geforscht,  durch  welche  dem  Königreiche  Polen  Ruhe  und  Frieden
wiedergegeben  werden  könnten,  und  sind  dahin  gelangt,  diese  Bedingungen  in
den  folgenden  sechs  Punkten  zusammenzufassen,  welche  wir  der  Erwägung

„i  :  des  Cabinetes  von  St.  Petersburg  empfehlen.  I.  Vollständige  und  allgemeine

Amnestie.  II.  Nationale  Vertretung,  welche  an  der  Gesetzgebung  des  Landes
theilnimmt  und  wirksame  Mittel  der  Controle  besitzt.  III.  Ernennung  von
Polen  zu  den  öfsentlichen  Aemtern  in  solcher  Weise,  daß  eine  besondere  nationale
  und  dem  Lande  Vertrauen  einflößende  Administration  gebildet  werde.
IV.  Volle  und  gänzliche  Gewissensfreiheit  und  Aufhebung  der  die  Ausübung
des  katholischen  Cultus  treffenden  Veschränkungen.  V.  Ausschließender  Gebrauch
  der  polnischen  Sprache  als  amtliche  Sprache  in  der  Verwaltung,  der
Justiz  und  dem  Unterrichtswesen.  VI.  Einführung  eines  regelmäßigen  und