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S. 435) und des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien über
Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten vom 29. September
1911 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 457), was folgt:
SI.
Die den Konsuln des Deutschen Reichs in Bulgarien zustehende Gerichts—
barkeit wird aufgehoben; ausgenommen sind die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes anhängigen Angelegenheiten.
82.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausführung des
Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1909
S. 430) finden bei der Ausführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche
und Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten
vom 29. September 1911 entsprechende Anwendung.
" – 3.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Konsularvertrage zwischen dem
Deutschen Reiche und Bulgarien vom 29. September 1911 und dem Vertrage
zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien über Rechtsschutz und Rechtshilfe
in bürgerlichen Angelegenheiten vom 29. September 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 29. November 1912.
(L. S.) Wilhelm.
4 von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.