— 497 —
3. Als § 3Za wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 3a.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden, soweit militärische
und wirtschaftliche Gründe es gestatten, nur in den Wintermonaten zu
Ubungen einberufen.
Artikel II.
In den Beilagen zum Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 573) wird folgendes geändert:
Beilage I — Besoldungsordnung I —.
In Abschnitt A Klasse 21 Ziffer 4 werden ersetzt die Worte „bei den Ver-
kehrsoffizieren" durch die Worte „beim Militär-Verkehrswesen“.
Beilage III — Besoldungsordnung III (Offiziere) —.
1. In Ziffer A 9 erhalten Abs. a und c folgende Fassung:
a) Werden die Inspekteure des Maschinengewehrwesens, der Luftschiffer= und
Fliegertruppen sowie die Chefs der Stäbe der General-Inspektion der Fuß-
artillerie, der General--Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und
der Festungen und der General-Inspektion des Militär-Verkehrswesens
in ihren Stellungen belassen, wenn sie zu Generalmajoren ernannt oder
nach ihrem Dienstalter innerhalb ihrer Waffe zum Empfange der
Brigadekommandeurgebührnisse an der Reihe sind, so erhalten sie die
Gebührnisse der Brigadekommandeure. Das gilt auch, wenn ein
Generalmajor oder ein Oberst mit den Gebührnissen eines Brigade-
kommandeurs in die Stellen der Inspekteure des Maschinengewehrwesens,
der Luftschiffer- oder Fliegertruppen oder in die Stelle des Chefs des
Stabes der General-Inspektion des Militär-Verkehrswesens versetzt wird.
J) Der Chef bei der Zentralabteilung des sächsischen Generalstabs erhält
als Oberst 8 772 Mark Gehalt, als Oberst mit den Gebührnissen
eines Brigadekommandeurs die Gebührnisse eines Stabsoffiziers als
Brigadekommandeur und 1 200 Mark als nicht pensionsfähigen Ge-
haltszuschuß, als Generalmajor die Gebührnisse seines Dienstgrads mit
einer Dienstzulage von 900 Mark.
2. In Ziffer Au5 sind einzuschalten:
hinter „Eisenbahntruppen“ die Worte „Inspekteur des Militär-Luft-
und Kraft-Fahrwesens““ und hinter „Gouverneure von Cöln“, die
Worte „Graudenz, Königsberg i. Pr.“
Artikel III.
Das Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichs-
heers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai
1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593 — Mannschaftsversorgungsgesetz) wird, wie folgt,
geändert: ·
1.Jm§19undim§20iststatt«12Matk«zusetzen«20Mark«.
80“