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von mehr als 80 000 Markbis zu 100 000 Mark 5 vom Hundert des Einkommens,
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Der Unterschied zwischen dem Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn das
Einkommen nur die vorangehende in Abs. 2 bezeichnete Grenze erreicht hätte,
und zwischen dem Beitrag, der nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, wird
nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Grenze übersteigenden Be—
trags des Einkommens gedeckt werden kann.
33.
Gewährt der Beitragspflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hundert-
tausend Mark oder dessen Einkommen den Betrag von zehntausend Mark nicht
übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§99 1601 bis 1615
B. G. B.) Unterhalt, so ermäßigt sich der Beitrag für das dritte und jedes
folgende minderjährige Kind um 5 vom Hundert seines Betrags.
Hat der Beitragspflichtige ein Vermögen von nicht mehr als zweihundert-
tausend Mark oder ein Einkommen von nicht mehr als zwanzigtausend Mark
so ermäßigt sich der Wehrbeitrag für den dritten und jeden weiteren Sohn,
welcher seine gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder der Flotte abgeleistet hat,
um je 10 vom Hundert seines Betrags. Die Beitragsermäßigung tritt auch
ein, wenn die Ableistung der Dienstpflicht noch in den Jahren 1914, 1915 und
1916 erfolgt. Ist der Wehrbeitrag in diesem Falle bereits voll entrichtet, so
ist der entsprechende Betrag dem Beitragspflichtigen auf Antrag zu erstatten.
34.
Für die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags ist der Bundes-
staat zuständig, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder in Er-
mangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz vor einem
anderen Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem
anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an
dem Orte maßgebend, an welchem der Beitragspflichtige sich vorwiegend aufhält.
Beitragspflichtige, welche zur Zeit der Veranlagung im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate
zu veranlagen, in welchem sie ihren letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt
gehabt haben.
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der
Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags erlassen. Er
entscheidet auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundes-
staaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht.
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