Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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g 68. 
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen oder 
unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags 
herbeizuführen, nicht in der Absicht gemacht worden sind, den Wehrbeitrag zu 
hinterziehen, so tritt an Stelle der im § 56 vorgesehenen Strafe eine Ordnungs- 
strafe bis zu fünfhundert Mark. 
59. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor 
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der 
Behörde berichtigt oder ergänzt und den gefährdeten Wehrbeitrag, soweit er 
bereits fällig gewesen ist, entrichtet. 
ü60. 
Wer in der nach § 42 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Aufkommen 
an Wehrbeiträgen zu gefährden, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor 
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der 
Behäörde berichtigt oder ergänzt. 
61. 
Die Einziehung des Wehrbeitrags erfolgt neben und unabhängig von der 
Bestrafung. 
. §62. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sachver— 
ständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten Ver- 
mögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Beitragspflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Vermögenserklärung oder der über sie gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der zuständigen Landes- 
behörde oder des Beitragspflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung 
verletzt ist. 
§6 63. 
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des 
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und 
der Verjährung der Strafverfolgung kommen, auch für die von der ZJollgrenze 
ausgeschlossenen Gebietsteile, die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zoll- 
direktivbehörden die durch die Landesregierung hierzu bestimmten Behörden treten. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 62) findet die 
Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt. 
Reichs,Gesehöl. 1913. 83
	        
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