Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 529 — 
22. 
Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranlagungs- 
zeitraums (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens für 
das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Vermögen des 
Steuerpflichtigen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht 
entsprechend für das durch die erwelterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des 
Steuerpflichtigen. g 28 
Ist die Steuerpflicht nur nach § 11 Nr. II begründet, so werden dem 
ersten maßgebenden Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Besteuerung 
nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den 
laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuerpflichtige Ver- 
mögensteile hinzugerechnet. 
Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen 
ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeitraum der Besteuerung ent- 
zogen worden ist. 24. 
Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem Veranlagungs- 
zeitraume (§ 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Zeitraum 
(Erhebungszeitraum). 
Stenuersätze. 
25. 
Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (§ 24) bei einem 
steuerpflichtigen Vermögenszuwachse von 
nicht mehr als 50 000 Mark 0/75 vom Hundert des Zuwachses, 
mehr als 50 000 Mark bis zu 100000 „ 0%% » » »3 
» 2 100000 „ „ 300000 „ 10% * ½ y 
» „ 300 000 „ „ 500000 „ 1|20“ » y 
: „: 500 000 „ „ 7 1000000 „ 1 » » y 
„: ?" 1000000 „ 1% * 5 v 
Abersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen 
den Betrag von 
100 000 Mark, so erhöht sich der Steuersatz um 0/#u vom Hundert des Zuwachses, 
200 000 „ 2 ? „ 2 : 0)2 „ #i / 
300 000 „ * r ? ?„ r - 0)3 » - » » / 
400 00 „„ „ * 2„: » 0,4 » » k » 
500000 „ » » v » » » 0,5 » 1 » » / 
750 000 1 / v y 2 v v 0,6 v v v v / 
1000000 „ /» » » „ * ?* 0)7 - » y / 
2000000 „ » y "? » » » 0,8s » » » - / 
5000000 „ 2 ? * "„ rr y O,9 » * y v / 
10000000 » » 1 » "„ ½ „·* 1 ½ 2 » y 
814*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.