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22.
Wird die persönliche Steuerpflicht (§ 11) erst innerhalb eines Veranlagungs-
zeitraums (§ 18) begründet, so erfolgt die erste Feststellung des Vermögens für
das zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht vorhandene steuerbare Vermögen des
Steuerpflichtigen.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt im Falle der Erweiterung der Steuerpflicht
entsprechend für das durch die erwelterte Steuerpflicht neu erfaßte Vermögen des
Steuerpflichtigen. g 28
Ist die Steuerpflicht nur nach § 11 Nr. II begründet, so werden dem
ersten maßgebenden Vermögensstand alle nachweislich aus dem der Besteuerung
nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu den
laufenden Wirtschaftsausgaben zählenden Aufwendungen für steuerpflichtige Ver-
mögensteile hinzugerechnet.
Die Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den Aufwendungen
ein Vermögen gegenübersteht, das im maßgebenden Zeitraum der Besteuerung ent-
zogen worden ist. 24.
Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf einen dem Veranlagungs-
zeitraume (§ 18) folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Zeitraum
(Erhebungszeitraum).
Stenuersätze.
25.
Die Steuer beträgt für den ganzen Erhebungszeitraum (§ 24) bei einem
steuerpflichtigen Vermögenszuwachse von
nicht mehr als 50 000 Mark 0/75 vom Hundert des Zuwachses,
mehr als 50 000 Mark bis zu 100000 „ 0%% » » »3
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» „ 300 000 „ „ 500000 „ 1|20“ » y
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Abersteigt der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines Steuerpflichtigen
den Betrag von
100 000 Mark, so erhöht sich der Steuersatz um 0/#u vom Hundert des Zuwachses,
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