Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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20. 
Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu zahlen wäre, wenn der Ver- 
mögenszuwachs nur die vorangehende, im 9 25 Abs. 1 bezeichnete Wertgrenze 
erreicht hätte, und zwischen der Steuer,) die nach dem gesetzlichen Satze berechnet 
ist, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze über- 
steigenden Betrags des Zuwachses gedeckt werden kann. 
. 
Gewährt der Steuerpflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hundert- 
tausend Mark nicht übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung 
(§§ 1601 bis 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhalt, so ermäßigt sich 
die Steuer für das dritte und jedes weitere minderjährige Kind um fünf vom 
Hundert ihres Betrags. 
Fällt in den Veranlagungszeitraum der Erwerb einer Erbschaft, so er- 
mäßigt sich, wenn der Erbe ein Abkömmling des Erblassers ist und zur Zeit des 
Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und wenn das steuerbare 
Vermögen den Gesamtwert von fünfzigtausend Mark nicht übersteigt, die Abgabe 
um einen Betrag, der für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs fehlende 
volle Jahr auf fünf vom Hundert der Abgabe berechnet wird. Die Gesamt- 
ermäßigung darf fünfzig vom Hundert der Abgabe nicht übersteigen. 
Wertermittelung. 
(28. 
Für die Steuerpflicht und die Ermittelung der Vermögenswerte ist maß- 
gebend der Stand in den in 99 18 bis 22 bezeichneten Zeitpunkten. 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann 
der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirt- 
schafts= oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
Bei der Veranlagung der Besitzsteuer wird das Vermögen des Steuer- 
pflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
*½ 
Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) 
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt. 
30. 
Bei Grundstücken tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Stelle des 
gemeinen Wertes der Betrag der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Ge- 
stehungskosten. 
Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegen- 
leistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungskosten sowie alle auf
	        
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