Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 541 — 
7. 
Ist die Veranlagung zu Unrecht unterblieben, so wird dadurch die Pflicht 
zur Zahlung der Besitzsteuer nicht berührt. Eine Neuveranlagung hat zu erfolgen, 
wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die eine 
höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigen. 
∆ 74. 
Stirbt der Steuerpflichtige innerhalb eines Erhebungszeitraums oder fällt 
die Steuerpflicht auf andere Weise weg, so wird dadurch die Verbindlichkeit 
zur Entrichtung der bei Wegfall der Steuerpflicht noch nicht fälligen Teil- 
beträge nicht berührt. 
Wird im Falle des §# 14 die Ehe innerhalb des Erhebungszeitraums auf- 
gelöst oder fällt die Voraussetzung für die Zusammenrechnung des Vermögens 
weg, so sind die Ehegatten oder deren Erben zur Zahlung der noch nicht fälligen 
Teilbeträge der Steuer nach dem Verhältnis ihres Anteils an dem steuerpflichtigen 
Vermögenszuwachs verpflichtet. 
Verjährung. 
8 75. 
Der Anspruch der Staatskasse auf die Besitzsteuer verjährt in vier Jahren. 
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Steuerbeträge 
fällig geworden sind, im Falle der Sicherheitsleistung für die Steuer jedoch nicht 
vor dem Ablauf des Jahres, in welchem die Sicherheit erlischt. 
Strafvorschriften. 
X 
Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen wissent- 
lich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet 
sind, eine Verkürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe 
bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. 
877. 
In den Fällen des 9 76 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis 
zu sechs Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen 
Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht worden sind 
und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen An- 
aben gefährdet worden ist, nicht weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten 
teuer, mindestens aber dreihundert Mark ausmacht, oder wenn der Steuerpflich- 
tige wegen Besitzsteuerhinterziehung vorbestraft ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.