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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. S. ö77.
— Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung eines außerordentlichen Silber- und Gold.
bestandes. S. 578.
(Nr. 4260.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs-
A ordnung. Vom 11. Juli 1913.
uf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
1.
1. Bei neuerrichteten allgemeinen Ortskrankenkassen stellt für die ersten
Wahlen der Vertreter im Ausschuß das Versicherungsamt Wählerlisten, getrennt
für die Arbeitgeber und die Versicherten, auch dann auf, wenn die Wahlordnung
die Aufstellung solcher Listen nicht vorsieht. In der Wählerliste für die Arbeit-
geber ist auch die Zahl der den einzelnen Wahlberechtigten nach der Satzung
zukommenden Stimmen zu vermerken.
2. Das Versicherungsamt fordert die Wahlberechtigten durch öffentliche
Bekanntmachung auf, sich zur Eintragung in diese Wählerlisten zu melden.
Eine besondere Benachrichtigung der einzelnen Wähler findet nicht statt, auch
wenn die Wahlordnung sie vorschreibt.
3. Soweit sich Wahlberechtigte nicht rechtzeitig gemeldet haben, kann die
Wahl nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese Personen nicht in
die Wählerliste aufgenommen sind.
4. Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde
kann das Nähere bestimmen. Sie kann insbesondere bestimmen, wieweit Wahl-
berechtigte, die nicht in die Wählerlisten eingetragen sind, gleichwohl bei ge-
hörigem Ausweis über ihre Wahlberechtigung zur Wahl zuzulassen sind, und
wie dieser Ausweis erbracht werden kann.
5. Die vorstehenden Anordnungen gelten auch für die durch die Reichs-
versicherung neu in die Krankenversicherung einbezogenen Mitglieder der nach
Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung ausgestalteten
allgemeinen Ortskrankenkassen und für die Arbeitgeber dieser Mitglieder. Die
oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann Ab-
weichungen anordnen oder zulassen.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 91
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1913.