Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 577 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. S. ö77. 
— Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung eines außerordentlichen Silber- und Gold. 
bestandes. S. 578. 
  
  
  
(Nr. 4260.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- 
A ordnung. Vom 11. Juli 1913. 
uf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
1. 
1. Bei neuerrichteten allgemeinen Ortskrankenkassen stellt für die ersten 
Wahlen der Vertreter im Ausschuß das Versicherungsamt Wählerlisten, getrennt 
für die Arbeitgeber und die Versicherten, auch dann auf, wenn die Wahlordnung 
die Aufstellung solcher Listen nicht vorsieht. In der Wählerliste für die Arbeit- 
geber ist auch die Zahl der den einzelnen Wahlberechtigten nach der Satzung 
zukommenden Stimmen zu vermerken. 
2. Das Versicherungsamt fordert die Wahlberechtigten durch öffentliche 
Bekanntmachung auf, sich zur Eintragung in diese Wählerlisten zu melden. 
Eine besondere Benachrichtigung der einzelnen Wähler findet nicht statt, auch 
wenn die Wahlordnung sie vorschreibt. 
3. Soweit sich Wahlberechtigte nicht rechtzeitig gemeldet haben, kann die 
Wahl nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese Personen nicht in 
die Wählerliste aufgenommen sind. 
4. Die oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde 
kann das Nähere bestimmen. Sie kann insbesondere bestimmen, wieweit Wahl- 
berechtigte, die nicht in die Wählerlisten eingetragen sind, gleichwohl bei ge- 
hörigem Ausweis über ihre Wahlberechtigung zur Wahl zuzulassen sind, und 
wie dieser Ausweis erbracht werden kann. 
5. Die vorstehenden Anordnungen gelten auch für die durch die Reichs- 
versicherung neu in die Krankenversicherung einbezogenen Mitglieder der nach 
Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung ausgestalteten 
allgemeinen Ortskrankenkassen und für die Arbeitgeber dieser Mitglieder. Die 
oberste Verwaltungsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde kann Ab- 
weichungen anordnen oder zulassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1913.
	        
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