Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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8 10. 
In den zur Aufbewahrung des Bestandes dienenden Tresoren sind Hinter- 
legungsbücher zu halten, deren Führung für die Bestände bei der Reichshaupt- 
bank dem Kurator und für die Bestände bei den Qweiganstalten dem vom 
Reichskanzler bestellten Kommissar (§ 3) obliegt. 
In diese Bücher ist bei jeder Vereinnahmung oder Verausgabung von 
Geldern eine Verhandlung über den Vorgang aufzunehmen. Die darin vor- 
kommenden Zahlen sind in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. Die Ver- 
handlungen über Anderungen in den Beständen bei den Lweiganstalten müssen 
außerdem den jedesmaligen Bestand erkennen lassen. 
Die Verhandlungen sind von allen mitwirkenden Beamten zu unterzeichnen. 
Von jeder Verhandlung ist eine zweite, gleichlautende Ausfertigung dem 
Reichskanzler einzureichen. 
Der Tag jeder Verhandlung ist im Hauptjournale zu vermerken. 
§ 11. 
Am Schlusse jedes Rechnungsjahrs hat die Rendantur eine Bestands- 
nachweisung aufzustellen, in welcher die im Laufe des Rechnungsjahrs vor- 
gekommenen Einnahmen und Ausgaben einzeln ersichtlich zu machen sind. Diese 
Nachweisung ist vom Kurator zu bescheinigen und dem Reichskanzler einzureichen. 
| 12. 
Der Kurator und der Rendant haben in jedem Rechnungsjahr eine Re- 
vision der Bestände bei der Reichshauptbank vorzunehmen, bei der die vor- 
gefundenen Bestände zu verzeichnen und mit den aus den Kassenbüchern sich er- 
gebenden Sollbeständen zu vergleichen sind. Die hierüber aufzunehmende Ver- 
handlung ist dem Reichskanzler einzureichen. 
In gleicher Weise, jedoch unter Vergleichung des vorgefundenen Bestandes 
mit dem Betrage, den die letzte Verhandlung im Hinterlegungsbuch als Sollbestand 
aufführt, ist von den Kommissaren und den gemäß § 1 Abs. 1 bestimmten Beamten 
der Reichsbank für die bei Zweiganstalten niedergelegten Bestände zu verfahren. 
13. 
Die Reichsschuldenkommission ist zu jeder nach 9 12 vorzunehmenden Re- 
vision einzuladen; außerdem ist der Reichsschuldenkommission zur Prüfung des 
Vorhandenseins und der sicheren Aufbewahrung der Bestände so oft Gelegenheit 
zu geben, wie die Kommission dies für notwendig erachtet. 
14. 
Der Rendant hat nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs über den Silber- und 
Goldbestand eine Rechnung zu legen, die nach Abnahme im Reichsschatzamt dem 
Rechnungshofe des Deutschen Reichs zur Prüfung und Entlastung vorzulegen ist. 
Berlin, den 16. Juli 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
Den Bezug des Reichs = Gesetzblatts vermitteln nur dle Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei. 
 
	        
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