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532.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat
und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiund—
vierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem
Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung
über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier
Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Anmittelbare Reichsangehörigkeit.
933.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden
1. einem Ausländer, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder
einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete;
2. einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen
hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt
oder an Kindes Statt angenommen ist.
834.
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen
Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die unmittelbare Reichs—
angehörigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse
bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.
g 35.
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der
Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des § 10 Satz 2, des § 11 Satz?,
des § 12 Satz 2 und der §§8 14, 21 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an
die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm
bezeichnete Behörde treten.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 94