Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
6936. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten mit aus- 
ländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind. 
7. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes 
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausländern, 
welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, 
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
38. 
In den Fällen des 9§ 7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des §& 34 erster 
Halbsatz werden die Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt. 
Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des 9 21. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im 9# 21 
bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zu- 
sammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden. 
939. 
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungs- 
und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der 
Staatsangehörigkeit dienen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses 
Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind. 
40. 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 9 7, auf Ein- 
bürgerung in den Fällen der §## 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der 99 30, 31, 
des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der 99 21, 22 
ist der Rekurs zulässig. 
Die Luständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach 
den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, 
nach den 99 20, 21 der Gewerbeordnung.
	        
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