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. Im 817 Abs. 1 werden die Worte »falls sie nicht nach ihrer Losnummer
zu den Uberzähligen ihres Jahrganges (§ 13) gehören) gestrichen.
Der 9.20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang werden die Worte falls sie nicht nach ihrer Losnummer
zu den Uberzähligen ihres Jahrganges gehören, gestrichen.
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutz-
gebiet oder im Ausland haben. Bei dauerndem Aufenthalt in
einem außereuropäischen Lande kann die Zurückstellung bis zu einer
Gesamtdauer von vier Jahren erfolgen. Diese Vorschriften gelten
nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht.
. Als § 21 awerden folgende Vorschriften eingestellt:
6 21Ä#.
Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen Lande eine.
feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben,
können nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt sind, frühestens
jedoch nach Ablauf des vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen
durch die Ersatzbehörde dritter Instanz (§ 30 Nr. 3c) dem Landsturm
ersten Aufgebots überwiesen werden. Diese Vergünstigung darf jedoch
den Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei Ableistung der
aktiven Dienstpflicht, sei es im Reichsgebiete, sei es in einem Schutz-
gebiet, ihre Stellung oder ihr in dem außereuropäischen Lande an.
gelegtes Vermögen gefährdet sein würde, auch kein Anhalt dafür vor-
liegt, daß die Voraussetzungen der Uberweisung zum Landsturm zur
Umgehung der ODienstpflicht herbeigeführt worden sind.
. Im 922 treten an die Stelle der Worte -kann durch die oberste Instanz
für Ersatzangelegenheiten des betreffenden Bundesstaats= die Worte kann
durch die Ersatzbehörden dritter Instanze.
. Im 69 30 werden
a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 hinzugefügt:
Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die im 9 20
Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Zurückstellungen für Militärpflichtige, die
in einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe nicht besteht, leben,
dem Gouverneur,) und für Militärpflichtige, die im Ausland leben,
dem Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vorhanden ist, dem
Gesündten des Reichs übertragen. An Stelle des Gesandten des
Reichs kann die Entscheidung auch dem Gesandten eines Bundes-
staats für die Angehörigen dieses Staates übertragen werden.