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Solche Luftfahrzeuge und ihre Insassen haben sich den allgemeinen deutschen
Gesetzesvorschriften, den deutschen Zollvorschriften und den Sondervorschriften über
den Luftverkehr in Deutschland zu unterwerfen; der Zulassungsschein und der
Führerschein haben indes, wenn das Luftfahrzeug und der Führer aus Frankreich
kommen, dieselbe Geltung wie die entsprechenden in Deutschland ausgestellten
Zeugnisse. «
Aus Frankreich kommenden Luftfahrzeugen, die weder der Militärbehörde ge-
hören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, darf im Falle der
Not der Aufenthalt auf deutschem Gebiete nicht versagt werden, auch wenn sie
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen; sie haben jedoch in solchem
Falle sobald als möglich zu landen und sich bei der nächsten Zivilbehörde zu
melden. Im übrigen finden auf die Behandlung dieser Luftfahrzeuge die deutschen
Vorschriften Anwendung.
II
In jedem Falle, wo ein aus Frankreich kommendes Luftfahrzeug in
Deutschland landet, haben die deutschen Behörden, gegebenenfalls im Einver-
nehmen mit den Insassen, nach Möglichkeit die zum Schutze des Fahrzeugs und
zur Sicherung der Insassen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Deutsche Regierung wird der Französischen Regierung unter der Vor-
aussetzung der Gegenseitigkeit alle auf den Luftverkehr sich beziehenden Vorschriften
mitteilen.
Vorstehende Bestimmungen gelten unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.
Sie treten außer Kraft, sobald die Deutsche Regierung der Französischen
Regierung eine entsprechende Mitteilung macht.
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um dem Herrn Botschafter die
Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
von Jagow.
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik
Herrn Jules Cambon.