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die zum Heere oder zur Marine ausgehobenen Mannschaften von den Kriegs-
ministerien oder dem Reichs-Marineamt bestimmt.
Die Zuständigkeit der Kriegsministerien bestimmt sich nach dem Geburts-
ort des Wehrpflichtigen oder, falls er nicht im Reichsgebiete geboren ist, nach
dem letzten Wohnsitz der Eltern oder Familienhäupter im Reichsgebiete. Ist
ein solcher Wohnsitz nicht zu ermitteln, so entscheidet die Staatsangehörigkeit des
Wehrpflichtigen; bei unmittelbarer Reichsangehörigkeit ist das Preußische Kriegs-
ministerium zuständig.
Ausübung der militärischen Konkrolle.
89.
Für die Ausübung der militärischen Kontrolle gelten im südwestafrikanischen
Schutzgebiete die allgemeinen reichsgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der
§& 10 bis 12.
10.
Es wird ein Beurlaubtenstand der Schutztruppe gebildet, dessen Landwehr
der Landwehrinfanterie des Heeres gleichzuachten ist.
Zu diesem Beurlaubtenstande treten über:
a) Offiziere, die aus den Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes der
Schutztruppe hervorgegangen sind,
b) Mannschaften, die in der Schutztruppe gedient haben,
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine.
Außerdem gehören zu diesem Beurlaubtenstande:
a) die vorläufig beurlaubten Rekruten und Freiwilligen des Heeres, der
Marine und der Schutztruppe,
b) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Dis-
position der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.
Ferner können zu diesem Beurlaubtenstand auch Offiziere, Sanitäts= und
Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine mit Ge-
nehmigung des zuständigen Kriegsministeriums (§ 8) oder des Reichs-Marineamts
unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) übergeführt werden.
Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 finden nur auf Personen Anwendung,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete haben.
11.
Die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe unterliegen der
militärischen Kontrolle nach näherer Anordnung des Gouverneurs durch die von
ihm zu bezeichnenden Dienststellen.