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des Heeres und der Marine und Landsturmpflichtige, die sich in einem Schutz-
gebiet aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, keine Anwendung.
Die Vorschriften über Unterstützung der Familien von Mannschaften des
Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst
getreten sind, ergehen durch Kaiserliche Verordnung. Das gleiche gilt für die
Unterstützung der Familien von Mannschaften, die das wehrpflichtige Alter über-
schritten haben und freiwillig bei einer Schutztruppe in den Dienst treten.
20.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Anordnungen zu erlassen.
21.
Außer Kraft treten die Vorschriften des Gesetzes wegen Abänderung des
Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutz-
gebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 25. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 237)
und der §6 18 und 19 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen
in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 7./18.
Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Vord M. Y. „Hohenzollern“ den 22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.