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Vorschriften
über die gesundheitliche Behandlung der den Kaiser Wilhelm-Kanal
benutzenden Seeschiffe.
J. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die den Kaiser Wilhelm-Kanal benutzenden Seeschiffe sind, soweit sich aus dem
folgenden nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der Bekanntmachung des Neichskanzlers,
betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den
deutschen Häfen, nebst Desinfektionsanweisung vom 29. August 1907 (eichs. Gesezbl.
S. 563) zu behandeln.
82.
Jedes gemäß § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907
untersuchungspflichtige Schiff unterliegt vor der Einfahrt in den Kanal einer ärztlichen
Untersuchung, die für die aus der Nordsee kommenden Schiffe bei der Quarantäne-
anstalt zu Groden bei Cuxhaven, für die aus der Ostsee kommenden bei der Ouarantäne-
anstalt Voßbrook (Holtenau) stattfindet.
83.
Für die ärztliche Untersuchung hat der Kapitän oder dessen Stellvertreter recht-
zeitig einen Fragebogen nach dem im § 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom #
29. August 1907 vorgeschriebenen Muster in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
Auf Schiffen, die vorher einen Lotsen an Bord nehmen, ist dieser Fragebogen dem
Kapitän bereits von dem Lotsen zu übergeben und von ersterem bis zur Ankunft des
beamteten Arztes auszufüllen. Der Kapitän, der Steuermann und gegebenenfalls der
Schiffsarzt haben den ausgefüllten Fragebogen zu unterzeichnen. Die eine Ausfertigung
des ausgefüllten Fragebogens ist unverzüglich verschlossen dem Kapitän zu übergeben,
sobald die ärztliche Untersuchung beendet ist (5 11).
84.
Die Untersuchung ist sobald als möglich nach der Ankunft vorzunehmen, zur
Nachtzeit jedoch nur, wenn sie in dieser Zeit nach pflichtmäßigem Ermessen des unter-
suchenden beamteten Arztes ordnungsmäßig vorgenommen werden kann.
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