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Maximum. Minimum.
Millimeter. Millimeter.
Art. I.
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den innern Kanten der
Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen auf geraden
Strecken nicht unter … — 1435
betragen,
und in Curven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maaß von . 1465 —
nicht überschreiten.
Art. II.
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden Bestimmungen
entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen
Verkehr nicht ausgeschlossen werden.
(Die hiernach angegebenen Maximal= und Minimalmaße gelten sowohl für das
bereits hergestellte als für das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der
besondern in Klammern beigefügten Maaße, welche für dasjenige Material als zulässig
erklärt werden, das in dem Zeitpunkt, in dem diese Bestimmungen in Kraft treten,
schon hergestellt ist.)
§. 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen … — 2500
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bewegliche Untergestelle.
Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Radstandes auf einer
Bahnstrecke nicht verkehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüglichen
Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt
zu geben.
§. 2. Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den innern Flächen der
Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile … 1366 1357
Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staatsbahnen und
französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer Achse
mehr als 1366 mm beträgt, ohne jedoch 1370 mm zu überschreiten,
werden bis zum Ende des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen
der betheiligten Staaten unter der Bedingung zugelassen, daß die Ent=
fernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht
weniger als 1408 mm und nicht mehr als 1422 mm ist. Es besteht jedoch
keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.
§. 3. Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile … 150 130
Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der Bedingung,
daß der Abstand der Räder (§. 2) mindestens 1360 mm betrage … — (125)
§. 4. Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung der Achse gemessen,
bei Annahme einer Spurweite von 1440 mm … 35 15
§ . 5. Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen
10 mm unterhalb der Lauffläche der beiden Radreifen, bei 1500 mm Entfernung
der Laufkreise … 1425 1405
§. 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder auf geradem,
horizontalem Geleise, von Schienenoberkante vertikal gemessen … 36 25
§. 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauffläche
gemessen … — 20
§. 8. Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen
versehenen Güterwagen zulässig.
Anmerkung. Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalengußrädern
in Züge einzustellen, welche mit einer größern Fahrgeschwindigkeit
als 45 km in der Stunde befördert werden.
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