Contents : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Maximum.  Minimum.

 

Millimeter.  Millimeter.

Art.  I.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise,  zwischen  den  innern  Kanten  der
Schienenköpfe  gemessen,  soll  bei  den  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
  neu  zu  legenden  oder  umzubauenden  Geleisen  auf  geraden

 

Strecken  nicht  unter  …  —  1435
betragen,
und  in  Curven,  einschließlich  der  Spurerweiterung,  das  Maaß  von   .  1465  —

nicht  überschreiten.
Art.  II.

Das  Rollmaterial  der  Eisenbahnen  darf,  wenn  es  den  folgenden  Bestimmungen
  entspricht,  aus  Gründen  seiner  Bauart  von  dem  internationalen
Verkehr  nicht  ausgeschlossen  werden.  

(Die   hiernach   angegebenen   Maximal=   und   Minimalmaße   gelten   sowohl   für   das
bereits  hergestellte  als  für  das  neu  herzustellende  Material,  unter  Vorbehalt  jedoch  der

besondern  in  Klammern  beigefügten  Maaße,  welche  für  dasjenige  Material  als  zulässig
erklärt  werden,  das  in  dem  Zeitpunkt,  in  dem  diese  Bestimmungen  in  Kraft  treten,


 

schon  hergestellt  ist.)
§.   1.   Radstand  neu  zu  erbauender  Güterwagen   …   —   2500

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  bewegliche  Untergestelle.

Die  Wagen,  welche  wegen  eines  zu  großen  festen  Radstandes  auf  einer
Bahnstrecke  nicht  verkehren  können,  werden  zurückgewiesen.  Die  bezüglichen
Vorschriften  der  Bahnverwaltungen  sind  den  betheiligten  Staaten  bekannt
zu  geben.
§.   2.   Abstand  der  Räder  einer  Achse,  gemessen  zwischen  den  innern  Flächen  der
Radreifen  oder  der  dieselben  ersetzenden  Theile   …  1366  1357

Die  zur  Zeit  vorhandenen  Wagen  der  französischen  Staatsbahnen  und
französischen  Westbahnen,  bei  welchen  der  Abstand  der  Räder  einer  Achse
mehr  als  1366  mm  beträgt,  ohne  jedoch  1370  mm  zu  überschreiten,
werden  bis  zum  Ende  des  Jahres  1893  zum  Uebergang  auf  die  Bahnen
der  betheiligten  Staaten  unter  der  Bedingung  zugelassen,  daß  die  Ent=  
fernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze  (§.  5)  nicht
weniger  als  1408  mm  und  nicht  mehr  als  1422  mm  ist.  Es  besteht  jedoch
keine  Verpflichtung,  solche  Wagen  in  Züge  mit  Personenbeförderung  einzustellen.
§.   3.   Breite  der  Radreifen  oder  der  dieselben  ersetzenden  Theile   …  150  130

Zulässiges  Minimum  für  bestehendes  Material,  unter  der  Bedingung,
daß  der  Abstand  der  Räder  (§.  2)  mindestens  1360  mm  betrage   …  —  (125)
§.   4.   Spielraum  der  Spurkränze,  nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse  gemessen,
  bei  Annahme  einer  Spurweite  von  1440  mm   …  35  15
§ .   5.  Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze,  gemessen

10  mm  unterhalb  der  Lauffläche  der  beiden  Radreifen,  bei  1500  mm  Entfernung
  der  Laufkreise   …  1425  1405
§.   6.  Höhe  der  Spurkränze  bei  normaler  Stellung  der  Räder  auf  geradem,
horizontalem  Geleise,  von  Schienenoberkante  vertikal  gemessen   …  36  25
§.   7.   Stärke  der  Radreifen  der  Wagenräder,  im  schwächsten  Punkte  der  Lauffläche
  gemessen   …  —  20
§.   8.   Schalengußräder  sind  im  internationalen  Verkehr  unter  nicht  mit  Bremsen
versehenen  Güterwagen  zulässig.

Anmerkung.  Es  besteht  keine  Verpflichtung,  Wagen  mit  Schalengußrädern
  in  Züge  einzustellen,  welche  mit  einer  größern  Fahrgeschwindigkeit
  als  45  km  in  der  Stunde  befördert  werden.

2500

 

 

 

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