Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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2. das Auspumpen des Bilge- und Ballastwassers während der Durchfahrt, 
3. die Verunreinigung des Kanals mit Wasser, das zum Deckwaschen, Zeug- 
waschen oder zu sonstigen Reinigungszwecken benutzt worden ist. 
Den Schiffen kann erforderlichenfalls eine Gesundheitswache mitgegeben werden, 
welche die Durchführung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen hat. 
8 10. 
Hat ein Schiff einen oder mehrere Aussatzkranke an Bord, so ist dem Schiffe, 
falls sonst keine Bedenken vorliegen, die Durchfahrt durch den Kanal zu gestatten, 
wenn der Kapitän nach den Anordnungen des beamteten Arztes die Kranken an Bord 
absondert und während der Fahrt jeden Verkehr der Kranken mit dem Lande oder 
anderen Schiffen verhindert sowie dafür Sorge trägt, daß eine Verunreinigung des 
Kanal. oder Elbewassers durch undesinfizierte Krankheitsstoffe, von dem Kranken 
gebrauchte Verbände, schmutzige Wäsche und dergleichen verhütet wird. 
Wenn andere ansteckende Krankheiten, insbesondere Typhus, Ruhr oder ähnliche 
Krankheiten an Bord herrschen, bei denen von den Ausscheidungen der Kranken die 
Verunreinigung des Kanal-= oder Elbewassers mit ansteckenden Krankheitskeimen zu 
befürchten ist, kann die Kanalverwaltung nach Anhörung des beamteten 
Arztes alle Maßregeln treffen, die geeignet sind, die sich aus der Anwesenheit des 
Schiffes im Kanal oder auf der Elbe ergebenden Gefahren zu verhüten. Die Be- 
stimmungen dieser Bekanntmachung und § 20 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 29. August 1907 finden hierbei entsprechende Anwendung. 
8 11. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist nach anliegendem Muster in doppelter 
Ausfertigung eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher der Ausfall der Unter- 
S suchung, die ausgeführten gesundheitlichen Maßnahmen und die für die Weiterfahrt 
getroffenen Anordnungen ersichtlich sind. Die eine Ausfertigung ist unter Beifügung 
des einen ausgefüllten Fragebogens (§ 3) dem Kapitän auszuhändigen, nachdem er 
mit dem Inhalt der Bescheinigung bekannt gemacht ist und dies durch Unterschrift 
bestätigt hat. Die andere Ausfertigung und der andere Fragebogen sind zurückzu- 
behalten und aufzubewahren. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Behandlung der Schiffe, die aus der Ostsee oder Nordsee kommen 
und nach einem Hafen (Lösch= oder Ladestelle) innerhalb des Kanals 
oder an der Elbe oder Kieler Föhrde fahren wollen. 
(Verfahren bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken.) 
8 12. 
Soweit in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 bie 
Ausschiffung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Leichen 
vorgesehen ist, hat sie nach Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde bei Voßbrook 
oder Groden zu erfolgen.
	        
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