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C. Behandlung der Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen
und, ohne einen deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen.
827.
Für Schiffe, die aus der Ostsee oder der Nordsee kommen und, ohne einen
deutschen Hafen anzulaufen, in das Ausland gehen, gelten die §§ 3 und 5 dieser
Bekanntmachung. Im übrigen unterliegen sie den in dieser Bekanntmachung und in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. August 1907 vorgesehenen Beschrän-
kungen nur insoweit, als es der beamtete Arzt, in den Fällen von §§ 9, 10 Abs. 2
die Kanalverwaltung nach Anhörung des beamteten Arztes für erforderlich erklärt.
III. Schlußbestimmungen.
X
Jedem Schiffe, das nach diesen Vorschriften sich vor der Einfahrt in den Kanal
nur einem Teile derjenigen Maßregeln zu unterziehen hat, denen es nach der Ankunft
in seinem deutschen Bestimmungshafen auf Grund der mit Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 29. August 1907 erlassenen Vorschriften über die gesundheitliche Be-
handlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen im Einzelfall unterworfen wird, bleibt
es unbenommen, sich vor der Einfahrt auch den übrigen im deutschen Bestimmungs.
hafen ihm voraussichtlich noch aufzuerlegenden Maßnahmen zu unterziehen, um dadurch
Befreiung von allen weiteren Maßnahmen im Bestimmungshafen selbst zu erlangen.
g 29.
Die Kosten der von der Kanalverwaltung angeordneten gesundheitspolizeilichen
Behandlung!) eines Schiffes fallen dem Schiffseigentümer zur Last.
1) Der für die gesundheitspolizeiliche Behandlung eines Schiffes ekwa erforderliche Bedarf an
Aborteimern, Desinfektionsmitteln und dergleichen kann dem Schiffe gegen eine angemessene Leihgebühr
beziehungsweise Erstattung der Anschaffungskosten aus den Beständen der Quarantäneanstalten zu Groden
und Voßbrook zur Verfügung gestellt werden, doch steht dem Schiffe ein Rechtsanspruch darauf nicht zu.
Nähere Bestimmungen über die Höhe der Gebühren usw. trifft das Kaiserliche Kanalamt beziehungsweise
für die Quarantäneanstalt Groden die zuständige hamburgische Behörde.
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