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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
# 52.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. S. 6330. — Bekannut-
machung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen
Ubereinkommen durch Portugal und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. S. 702.
(Nr. 4280.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichssteinpelgesetzes. Vom
2. August 1913.
A# Grund des Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1913 wegen Anderung
des Reichsstempelgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 544) wird die Fassung des Reichs-
stempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 2. August 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
Reichsstempelgesetz.
Vom 3. Juli 1913.
I. Gesellschaftsverträge.
Tarifnummer 1 unter A.)
1.
Die Entrichtung der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Abgabe muß
erfolgen bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels= oder Ge-
nossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, spätestens binnen
zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung, in allen übrigen Fällen binnen
zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunde. Ist die Ausführung
Reichs-Gesetzbl. 1913. 102
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1913.