Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 651 — 
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus— 
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver- 
anstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne 
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, 
ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte 
Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. · 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im 
35 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats. 
38. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrat. 
939. 
Die Nichterfüllung der in den I#§ 34, 35, 36 und 37 bezeichneten Ver- 
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer 
inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb 
ausländischer Lose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt, 
nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen. 
Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wetteinsätze 
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünftausend 
Mark ein. 
|40. 
Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus- 
geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- 
gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande 
gekommen ist. 
41. 
Die §§ 34 bis 40 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine 
Anwendung. 
Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die Lotteriever- 
waltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamtzahl der von ihr ab- 
gesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt. 
Eine Abstempelung der Lose findet nicht statt. 
4. 
Offentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien, für welche die Reichs- 
stempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner 
weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.