Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 661 — 
85. 
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unter- 
bliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvor- 
ganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung. 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag 
zu erstatten ist. 
§ . 
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempel- 
marken nach näherer Anordnung des Bundesrats. 
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu) ob und unter 
welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von 
Stempelmarken zu erfolgen hat. 
887. 
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur 
eine stempelpflichtig. 
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden 
zu vermerken. 
88. 
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a, b 
der Tarifnummer 11 und d, e der Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Art, 
so ist der Betrag des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die 
Urkunde mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. 
89. 
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht 
zu entrichten: 
a) bei den von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, vor- 
genommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf 
deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind; 
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte. 
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften als Gesamt- 
schuldner. 
95#00. 
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die 
Landesfürstin. 
§ 91. 
Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten 
einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aus- 
händigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der 
Steuerpflicht zu verwenden.
	        
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