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Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen
angeordnet sind, nicht statt.
Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be—
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 bis 4),
zur Anwendung. ç
122.
Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder
durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der
Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus der
Reichskasse gewährt.
Außerdem wird aus dem in dem einzelnen Bundesstaat aufgekommenen
Ertrage der Abgabe nach den Tarifnummern 1 A, 12 diesem Bundesstaate bis zum
31. März 1915 die Durchschnittseinnahme vergütet, welche in den letzten drei
Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes aus den durch § 7 Abs. 1, § 105 Abf. 1
aufgehobenen Abgaben erzielt ist. Die näheren Anordnungen über die Feststellung
der Durchschnittseinnahme und die Verrechnung dieses Entschädigungsbetrags trifft
der Bundesrat.
123.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be.
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 122 zu berechnenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse.
XIII. Schlußbestimmungen.
124.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft.
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes durch Kaiserliche Jerordnung unter Zustimmung des Bundes-
rats festgesetzt.
Neichs.Gesetzbl. 1913. 106