Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
———g . —. — —ffl 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Vi. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1.) 
  
0 
Gesellschaften des buürgerlichen 
Rechtes, welche lediglich vorüber— 
gehende Zwecke verfolgen (Ge- 
legenheitsgesellschaftenn 
. Gesellschaften des bürgerlichen 
Rechtes, welche andere als Erwerbs- 
zwecke verfolgen, und von Genossen- 
schaften, deren Geschäftsbetrieb nicht 
über den Kreis ihrer Mitglieder 
hinausgct 
Anmerkungen zu c. 
Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführ- 
ten Verträgen steht die erstmalige 
Feststellung der Satzung gleich. 
Wird eine Urkunde über die Er- 
richtung einer offenen Handels- 
gesellschaft oder einer Kommandit- 
gesellschaft nicht aufgenommen) so 
ist die Abgabe zu dem Antrag 
auf Verlautbarung der Firma im 
Handelsregister zu erheben. 
Verträge über den Eintritt neuer 
Gesellschafter oder über die Er- 
höhung der Einlagen sowie die 
Erklärungen des Beitritts zu einer 
Genossenschaft der unter 1Ac 
bezeichneten Art stehen den Ver- 
trägen über die Errichtung der Ge- 
sellschaft gleich. Im letztbezeich- 
neten Falle ist die Abgabe bei der 
Einreichung der Erklärung bei 
Gericht zu dem Antrag auf Ein- 
tragung in die Liste der Genossen 
zu entrichten. Die Abgabe beträgt 
mindestens aber 
Die Anmerkungen 2 und 3 zu 
a, b finden entsprechende Anwen- 
dung. 
  
½0 
  
  
  
  
10 
  
  
  
des Wertes der Einlage des neuen 
Gesellschafters oder des Wertes, 
um den die Einlage erhöht wird, 
abzüglich der auf der Einlage 
ruhenden Schulden,
	        
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