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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Vi.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1.)
0
Gesellschaften des buürgerlichen
Rechtes, welche lediglich vorüber—
gehende Zwecke verfolgen (Ge-
legenheitsgesellschaftenn
. Gesellschaften des bürgerlichen
Rechtes, welche andere als Erwerbs-
zwecke verfolgen, und von Genossen-
schaften, deren Geschäftsbetrieb nicht
über den Kreis ihrer Mitglieder
hinausgct
Anmerkungen zu c.
Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführ-
ten Verträgen steht die erstmalige
Feststellung der Satzung gleich.
Wird eine Urkunde über die Er-
richtung einer offenen Handels-
gesellschaft oder einer Kommandit-
gesellschaft nicht aufgenommen) so
ist die Abgabe zu dem Antrag
auf Verlautbarung der Firma im
Handelsregister zu erheben.
Verträge über den Eintritt neuer
Gesellschafter oder über die Er-
höhung der Einlagen sowie die
Erklärungen des Beitritts zu einer
Genossenschaft der unter 1Ac
bezeichneten Art stehen den Ver-
trägen über die Errichtung der Ge-
sellschaft gleich. Im letztbezeich-
neten Falle ist die Abgabe bei der
Einreichung der Erklärung bei
Gericht zu dem Antrag auf Ein-
tragung in die Liste der Genossen
zu entrichten. Die Abgabe beträgt
mindestens aber
Die Anmerkungen 2 und 3 zu
a, b finden entsprechende Anwen-
dung.
½0
10
des Wertes der Einlage des neuen
Gesellschafters oder des Wertes,
um den die Einlage erhöht wird,
abzüglich der auf der Einlage
ruhenden Schulden,