684
1 2 3 4
V Gegenstand der Besteuerun Steuersat Berechnung
. V## «
6 9 H#en. der Stempelabgabe
deit send Mark Bf.
"vo,m Nennwert der Wertpapiere, für
welche die Bogen ausgegeben wer-
den, in Abstufungen von 1 Mark
für je 100 Mark; überschießende
Bruchteile werden für volle 100
Mark gerechnet.
· · · » Sofern die Einzahlungen aof
Gerinnanteilschein= und Zinsbogen. die Wertpapiere nicht voll geleistt
n, » ··· »», sind, ist die Abgabe vom Betrag:
3-1./) Gewinnanteilscheinbogen von inländi- der geleisteten Einzahlungen, scdot
schen Aktien, Aktienanteilscheinen, Reichs- höchstens vom Betrage des Neur-
bankanteilscheinen, Anteilscheinen von S S t# B
* ; — «
Kolonialgesellschaften und den ihnen für welche die Gewinnanteillchrt
gleichgestellten Gesellschaffrtet 1— – — laufen, eine weitere Einzohlung
b) Gewinnanteilscheinbogen von auslän— « GREde taxes-Z XVIII-ZEIT
.. J. o-. . . lllüm
dischen Attien und Aktienanteilscheinen, 6„ mit der früheren Einzahlung der
sofern die Bogen im Inland ausge- 6 Nennwert des Wertpapiers nict
geben werden ......... .... 1 — — — übersteigt, eine weitere Abgate
nach dem Verhältnis der abge.
laufenen Zeit zu der Zeit zu enk-
richten, für welche die Gewinn-
anteilscheine noch laufen.
Für Bogen, die Anteilscheine
für einen längeren als zehnit-
rigen Jeitraum enthalten, erhöbt
sich die Abgabe für jedes sernen
. Jahr um ein Zehntel.
e) Zinsbogen (Rentenbogen) von in—
ländischen für den Handelsverkehr be—
stimmten Renten= und Schuldver-
schreibungen (auch Teilschuldverschrei-
bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3A
fallen— 5 — — Ivom Nennwert der Wertypapiete,
Cins 6Q für welche die Bogen ausgegebea
d) Zinsbogen von Renten— und Schuld werden, in Abstufungen vor
verschreibungen ausländischer Staaten, 50 Pf. für je 100 Mark; über
Kommunalverbände, Kommunen und schießende Bruchteile werden für
Eisenbahngesellschaften, sofern die Bo- volle 100 Mark gerechnet.
gen im IJuland ausgegeben werden—— 65 —E Für Begen, die Jinsschiie
en geg « für einen längeren als zehniäh-
e) Zinsbogen von Renten- und Schuld- rigen Jeitraum enthalten, erhärn
verschreibungen ausländischer Korpo- sich die Abgabe für jedes fernert
rationen, Aktiengesellschaften oder in- Jahr um ein Sehntel.
dustrieller Unternehmungen und son-
stigen für den Handelsverkehr be-
stimmten ausländischen Renten= und
Schuldverschreibungen, sofern die Bogen
im Inland ausgegeben werdier— 65 — —