Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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V Gegenstand der Besteuerun Steuersat Berechnung 
. V## « 
6 9 H#en. der Stempelabgabe 
deit send Mark Bf. 
"vo,m Nennwert der Wertpapiere, für 
welche die Bogen ausgegeben wer- 
den, in Abstufungen von 1 Mark 
für je 100 Mark; überschießende 
Bruchteile werden für volle 100 
Mark gerechnet. 
· · · » Sofern die Einzahlungen aof 
Gerinnanteilschein= und Zinsbogen. die Wertpapiere nicht voll geleistt 
n, » ··· »», sind, ist die Abgabe vom Betrag: 
3-1./) Gewinnanteilscheinbogen von inländi- der geleisteten Einzahlungen, scdot 
schen Aktien, Aktienanteilscheinen, Reichs- höchstens vom Betrage des Neur- 
bankanteilscheinen, Anteilscheinen von S S t# B 
* ; — « 
Kolonialgesellschaften und den ihnen für welche die Gewinnanteillchrt 
gleichgestellten Gesellschaffrtet 1— – — laufen, eine weitere Einzohlung 
b) Gewinnanteilscheinbogen von auslän— « GREde taxes-Z XVIII-ZEIT 
.. J. o-. . . lllüm 
dischen Attien und Aktienanteilscheinen, 6„ mit der früheren Einzahlung der 
sofern die Bogen im Inland ausge- 6 Nennwert des Wertpapiers nict 
geben werden ......... .... 1 — — — übersteigt, eine weitere Abgate 
nach dem Verhältnis der abge. 
laufenen Zeit zu der Zeit zu enk- 
richten, für welche die Gewinn- 
anteilscheine noch laufen. 
Für Bogen, die Anteilscheine 
für einen längeren als zehnit- 
rigen Jeitraum enthalten, erhöbt 
sich die Abgabe für jedes sernen 
. Jahr um ein Zehntel. 
e) Zinsbogen (Rentenbogen) von in— 
ländischen für den Handelsverkehr be— 
stimmten Renten= und Schuldver- 
schreibungen (auch Teilschuldverschrei- 
bungen), sofern sie nicht unter Nr. 3A 
fallen— 5 — — Ivom Nennwert der Wertypapiete, 
Cins 6Q für welche die Bogen ausgegebea 
d) Zinsbogen von Renten— und Schuld werden, in Abstufungen vor 
verschreibungen ausländischer Staaten, 50 Pf. für je 100 Mark; über 
Kommunalverbände, Kommunen und schießende Bruchteile werden für 
Eisenbahngesellschaften, sofern die Bo- volle 100 Mark gerechnet. 
gen im IJuland ausgegeben werden—— 65 —E Für Begen, die Jinsschiie 
en geg « für einen längeren als zehniäh- 
e) Zinsbogen von Renten- und Schuld- rigen Jeitraum enthalten, erhärn 
verschreibungen ausländischer Korpo- sich die Abgabe für jedes fernert 
rationen, Aktiengesellschaften oder in- Jahr um ein Sehntel. 
dustrieller Unternehmungen und son- 
stigen für den Handelsverkehr be- 
stimmten ausländischen Renten= und 
Schuldverschreibungen, sofern die Bogen 
im Inland ausgegeben werdier— 65 — — 
  
  
  
 
	        
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