Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

693 
  
  
1. 
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Hun- 
vom 
dert 
Stenersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
Mark 
M. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
G.) 
  
b) 
b) von über 6, jedoch nicht mehr 
als 10 Pferdekräften 
) von über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferdekräften. 
d) von über 25 Pferdekräften. 
als Grundbetrag; 
außerdem zu 2; von jeder Pferdekraft 
oder einem Teile einer Pferdekraft 
falls das Fahrzeug nicht mehr als 
6 Pferdekräfte hat 
falls dasselbe über 6, jedoch nicht 
mehr als 10 Pferdekräfte hat 
falls dasselbe über 10, jedoch nicht 
mehr als 25 Pferdekräfte hat 
im übrigen 
Die Abgabe ermäßigt sich um die 
Hälfte, wenn die Ausstellung der Er- 
laubniskarte für einen vier Monate 
nicht übersteigenden Zeitraum bean- 
tragt wird. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von 
im Ausland wohnenden Besitzern (§ 631 
Abs. 2) zur Personenbeförderung auf 
öffentlichen Wegen und Dlätzen bei 
vorübergehender Benutzung des Kraft- 
fahrzeugs im Inland, und zwar bei 
Benutzung: 
1. während eines nicht mehr als 
dreißig Tage im Jahre betragen- 
den Aufenthalts im Inland für 
Krafträder 
2. a) während eines nicht mehr als 
fünf Tage im Jahre betragen- 
den Aufenthalts im Inland für 
Kraftwagen 
während eines mehr als fünf 
Tage bis zu höchstens dreißig 
Tagen im Jahre betragenden 
Aufenthalts im IJnland für 
Kraftwagen 
S——————————————.—.————.—— 
b 
  
  
50 
100 
150 
  
  
  
  
15 
  
von jeder einzelnen Karte. 
  
  
von der einzelnen Karte. Bei mehr 
als dreißigtägigem Aufenthalt ist 
eine Karte der zu a bezeichneten 
aAlt zu lösen, für die der gezahlte 
Stemmpelbetrag in Anrechnung ge- 
bracht wird. 
 
	        
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