693
1.
3
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Hun-
vom
dert
Stenersatz
vom
Tau-
send
Mark
M.
Berechnung
der Stempelabgabe
G.)
b)
b) von über 6, jedoch nicht mehr
als 10 Pferdekräften
) von über 10, jedoch nicht mehr
als 25 Pferdekräften.
d) von über 25 Pferdekräften.
als Grundbetrag;
außerdem zu 2; von jeder Pferdekraft
oder einem Teile einer Pferdekraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als
6 Pferdekräfte hat
falls dasselbe über 6, jedoch nicht
mehr als 10 Pferdekräfte hat
falls dasselbe über 10, jedoch nicht
mehr als 25 Pferdekräfte hat
im übrigen
Die Abgabe ermäßigt sich um die
Hälfte, wenn die Ausstellung der Er-
laubniskarte für einen vier Monate
nicht übersteigenden Zeitraum bean-
tragt wird.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von
im Ausland wohnenden Besitzern (§ 631
Abs. 2) zur Personenbeförderung auf
öffentlichen Wegen und Dlätzen bei
vorübergehender Benutzung des Kraft-
fahrzeugs im Inland, und zwar bei
Benutzung:
1. während eines nicht mehr als
dreißig Tage im Jahre betragen-
den Aufenthalts im Inland für
Krafträder
2. a) während eines nicht mehr als
fünf Tage im Jahre betragen-
den Aufenthalts im Inland für
Kraftwagen
während eines mehr als fünf
Tage bis zu höchstens dreißig
Tagen im Jahre betragenden
Aufenthalts im IJnland für
Kraftwagen
S——————————————.—.————.——
b
50
100
150
15
von jeder einzelnen Karte.
von der einzelnen Karte. Bei mehr
als dreißigtägigem Aufenthalt ist
eine Karte der zu a bezeichneten
aAlt zu lösen, für die der gezahlte
Stemmpelbetrag in Anrechnung ge-
bracht wird.