Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

694 
  
  
  
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
M. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(8.) 
10. 
  
Eine Befreiung von der Stempelab— 
gabe findet statt: 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahr- 
zeuge, welche zur ausschließlichen 
Benutzung im Dienste des Reichs, 
eines Bundesstaats oder einer Be- 
hörde bestimmt sind; 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, 
die ausschließlich der gewerbsmäßi- 
gen Personenbeförderung dienen. 
Vergütungen. 
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien und 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
über die Höhe der gesamten Vergütungen 
(Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), 
die den zur Uberwachung der Geschäfts- 
führung bestellten Personen (Mitgliedern 
des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz. 
aufstellung gewährt worden sind. 
Befreit sind Aufstellungen, nach denen 
die Summe der sämtlichen an die Mit- 
glieder des Aufsichtsrats gemachten Ver- 
gütungen (§ 72) nicht mehr als 5 000 Mark 
ausmacht. Ubersteigt die Gesamtsumme 
der Vergütungen 5 000 Mark, so wird 
die Abgabe nur insoweit erhoben, als 
sie aus der Hälfte des 5 000 Mark 
übersteigenden Betrags gedeckt werden 
kann. 
Werden Tagegelder im Betrage von 
mehr als fünfzig Mark für den Tag ge- 
zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver- 
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise- 
gelder, die den Betrag der baren Aus- 
lagen übersteigen, werden ebenfalls als 
Tantiemen betrachtet. 
Schecks. 
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, 
welche im Ausland auf das Inland aus- 
gestellt ind . ... . ... 
  
  
  
— — —„ — —„ — 
  
  
  
10 
  
von der Gesamtsumme der Le#5 
gütungen. 
vom einzelnen Scheck.
	        
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