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3
4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
vom
Tau-
send
Mark
M.
Berechnung
der Stempelabgabe
(8.)
10.
Eine Befreiung von der Stempelab—
gabe findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahr-
zeuge, welche zur ausschließlichen
Benutzung im Dienste des Reichs,
eines Bundesstaats oder einer Be-
hörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge,
die ausschließlich der gewerbsmäßi-
gen Personenbeförderung dienen.
Vergütungen.
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
über die Höhe der gesamten Vergütungen
(Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.),
die den zur Uberwachung der Geschäfts-
führung bestellten Personen (Mitgliedern
des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz.
aufstellung gewährt worden sind.
Befreit sind Aufstellungen, nach denen
die Summe der sämtlichen an die Mit-
glieder des Aufsichtsrats gemachten Ver-
gütungen (§ 72) nicht mehr als 5 000 Mark
ausmacht. Ubersteigt die Gesamtsumme
der Vergütungen 5 000 Mark, so wird
die Abgabe nur insoweit erhoben, als
sie aus der Hälfte des 5 000 Mark
übersteigenden Betrags gedeckt werden
kann.
Werden Tagegelder im Betrage von
mehr als fünfzig Mark für den Tag ge-
zahlt, so ist der Mehrbetrag als ver-
steuerbare Tantieme zu betrachten. Reise-
gelder, die den Betrag der baren Aus-
lagen übersteigen, werden ebenfalls als
Tantiemen betrachtet.
Schecks.
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks,
welche im Ausland auf das Inland aus-
gestellt ind . ... . ...
— — —„ — —„ —
10
von der Gesamtsumme der Le#5
gütungen.
vom einzelnen Scheck.