Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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I 2 
4 
Steuersa 
Nr. Gegenstand der Besteuerung dom vom Berechnung 
Hun- Tau- der Stem 
zun stan —*-—– pelabgabe 
(II.) steigerungstermin erfolgt oder so- - 
fern ein Gläubiger Meistbietender — nchesn #ert des 
war, dem eine durch ein geringeres d) er va i*t, — 
Oebot nicht od # rin ei einer Versteigerung, 
* er nicht völlig ge- welche zum Zwecke der Ausein- 
eckte Hypothek, Grundschuld oder « andersetzung unter Miteigen. 
Rentenschuld zustand; tumern kuselet, der Zuschlag 
nem Miteigentümer erteil 
"„ so bleibt bei Verochnn 2 ¾êô 
Stempels derjenige et "5 
Meistgebots . -60 B d 
ußer Betracht 
welcher auf den dem E 
bereito Fuserenen 
en versteigerten Gegenständ 
fällt. Im Falle m 
— schaft unter Miterben gilt im 
U Sinne, dieser Vorschrift jeder 
T nach Verh aur teigemtüner 
n Z eines ideellen 
Anteils N 
b) Auflassungen und Anträge auf Ein— * # 
tragung der Begründung oder llber. r 
tragung von Erbbaurechten oder son- 
stigen Rechten, die ein Grundbuchblatt . 
erhalten können, in Jällen der frei- D 
willigen Veräußerng ½38 — — 
Der Antrag auf Umschreibung von 1 s süer des veräuherten Gegen- 
Gesellschaftseigentum auf den Namen D 
eines Gesellschafters unterliegt dem Anmerkung zu Tarifnum-= 
Auflassungsstempel auch dann, wenn en lab 
nach den Vorschriften des Bürger. 6 aeembhne mnter 1#ai 
lichen Rechtes eine Auflassung nicht Höhere Beträge walht crboben. 
erforderlich ist. 1 Vruch durch zehn seuth zi- 
er Auflassungsstempel ist ni I Wsckssmssfdsssiiächsthshskd' 
icht en durch 
—n « ä?:k-.«:iä«kk!sV-Es«s»Es-W- 
eltetlltd« . -pragcuberfükthark, 
geschäft enthaltende, in an sich stempel- 1 welche nicht ohne Bruch durch 
pflichtiger Form ausgestellte Urkunde ] fünfzig teilbar sind, werden auf 
in Urschrift, Ausfertigung oder be- # den nächst heheren durch füniis 
glaubigter Abschrift vorgelegt wir 6 teicbaren Vetrag abgerundet. 
oder wenn das Veräußerungsgeschäft den Guse kud 
im Falle seiner Beurkundung nicht 10 Matlenpel unrrcen 
stempelpüüchtg sein würde. « 
Eine das Veräußerungsgeschäft ent. 
rW **# im Seh eee 6 
orschrift gilt als nicht vorbh 
wenn die Urkunde hnden, 1 
I. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, I 
wie es unter den Beteiligten hin- 
  
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