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Steuersa
Nr. Gegenstand der Besteuerung dom vom Berechnung
Hun- Tau- der Stem
zun stan —*-—– pelabgabe
(II.) steigerungstermin erfolgt oder so- -
fern ein Gläubiger Meistbietender — nchesn #ert des
war, dem eine durch ein geringeres d) er va i*t, —
Oebot nicht od # rin ei einer Versteigerung,
* er nicht völlig ge- welche zum Zwecke der Ausein-
eckte Hypothek, Grundschuld oder « andersetzung unter Miteigen.
Rentenschuld zustand; tumern kuselet, der Zuschlag
nem Miteigentümer erteil
"„ so bleibt bei Verochnn 2 ¾êô
Stempels derjenige et "5
Meistgebots . -60 B d
ußer Betracht
welcher auf den dem E
bereito Fuserenen
en versteigerten Gegenständ
fällt. Im Falle m
— schaft unter Miterben gilt im
U Sinne, dieser Vorschrift jeder
T nach Verh aur teigemtüner
n Z eines ideellen
Anteils N
b) Auflassungen und Anträge auf Ein— * #
tragung der Begründung oder llber. r
tragung von Erbbaurechten oder son-
stigen Rechten, die ein Grundbuchblatt .
erhalten können, in Jällen der frei- D
willigen Veräußerng ½38 — —
Der Antrag auf Umschreibung von 1 s süer des veräuherten Gegen-
Gesellschaftseigentum auf den Namen D
eines Gesellschafters unterliegt dem Anmerkung zu Tarifnum-=
Auflassungsstempel auch dann, wenn en lab
nach den Vorschriften des Bürger. 6 aeembhne mnter 1#ai
lichen Rechtes eine Auflassung nicht Höhere Beträge walht crboben.
erforderlich ist. 1 Vruch durch zehn seuth zi-
er Auflassungsstempel ist ni I Wsckssmssfdsssiiächsthshskd'
icht en durch
—n « ä?:k-.«:iä«kk!sV-Es«s»Es-W-
eltetlltd« . -pragcuberfükthark,
geschäft enthaltende, in an sich stempel- 1 welche nicht ohne Bruch durch
pflichtiger Form ausgestellte Urkunde ] fünfzig teilbar sind, werden auf
in Urschrift, Ausfertigung oder be- # den nächst heheren durch füniis
glaubigter Abschrift vorgelegt wir 6 teicbaren Vetrag abgerundet.
oder wenn das Veräußerungsgeschäft den Guse kud
im Falle seiner Beurkundung nicht 10 Matlenpel unrrcen
stempelpüüchtg sein würde. «
Eine das Veräußerungsgeschäft ent.
rW **# im Seh eee 6
orschrift gilt als nicht vorbh
wenn die Urkunde hnden, 1
I. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, I
wie es unter den Beteiligten hin-
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