Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

  
  
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
  
  
Mark 
Df. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(12.) 
  
D e 95 
Befreit sind: 
Transportversicherungen, welche 
Münzen, edle Metalle oder Wertpapiere 
betreffen (Valorenversicherung). 
bei der Lebensversicherung (Kapital- 
und Rentenversicherung) einschließlich 
der Versicherung auf den Lebensfall 
(Invaliditäts-, Alters-., Aussteuer., 
Militärdienstversicherung und dergleichen) 
Befreiungen zu A bis D. 
Befreit sind: 
Rückversicherungen. 
Versicherungen, bei welchen die Versiche- 
rungssumme den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigt. Als Versicherungs- 
summe gilt bei Rentenversicherungen 
der Kaufpreis und in Ermangelung 
eines solchen der zehnfache Betrag der 
Rente. 
Werden bei Versicherungen gleicher 
Art von demselben Versicherer für die- 
selbe Verson mehrere Versicherungsver- 
träge abgeschlossen, so tritt die Befreiung 
nur ein, wenn deren Beträge zusammen 
die Summe von 3.000 Mark nicht über- 
steigen. 
Versicherungen nach Maßgabe der Reichs- 
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf 
§§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte oder der 
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften 
errichteten Knappschaftskassen. 
Versicherungen von Bediensteten und 
Arbeitern gegen Todesfall oder Körper- 
verletzung im Gewerbebetriebe. 
Krankenversicherungen, soweit sie nicht 
unter D dieser Tarifnummer fallen. 
.Arbeitslosen= und Stellenlosigkeitsver- 
sicherungen. 
Hagel- und Viehversicherungen. 
Unfall- und Haftpflichtversicherungen. 
Versicherungen anderer als der zu A 
bis D genannten Art. 
  
5½ 
  
  
  
  
  
des gezahlten Entgelts (Barprämie) 
in Abstufungen von O,os Mark für 
je 10 Mark oder einen Bruchteil 
dieses Betrags. 
Anmerkungen zu A bis D. 
Bei Berechnung der Abgabe sind 
Pfennigbeträge der Schlußsumme 
derart nach oben abzurunden, daß sie 
durch 10 — in den Fällen A Ziffer 
1b, 2, C Ziffer 1 und D durch 
5 — teilbar sind. 
Ausländische Werte sind nach den 
Vorschriften wegen Erhebung des 
Wechselstempels umzurechnen.
	        
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