4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Df.
Berechnung
der Stempelabgabe
(12.)
D e 95
Befreit sind:
Transportversicherungen, welche
Münzen, edle Metalle oder Wertpapiere
betreffen (Valorenversicherung).
bei der Lebensversicherung (Kapital-
und Rentenversicherung) einschließlich
der Versicherung auf den Lebensfall
(Invaliditäts-, Alters-., Aussteuer.,
Militärdienstversicherung und dergleichen)
Befreiungen zu A bis D.
Befreit sind:
Rückversicherungen.
Versicherungen, bei welchen die Versiche-
rungssumme den Betrag von 3000 Mark
nicht übersteigt. Als Versicherungs-
summe gilt bei Rentenversicherungen
der Kaufpreis und in Ermangelung
eines solchen der zehnfache Betrag der
Rente.
Werden bei Versicherungen gleicher
Art von demselben Versicherer für die-
selbe Verson mehrere Versicherungsver-
träge abgeschlossen, so tritt die Befreiung
nur ein, wenn deren Beträge zusammen
die Summe von 3.000 Mark nicht über-
steigen.
Versicherungen nach Maßgabe der Reichs-
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf
§§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte oder der
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften
errichteten Knappschaftskassen.
Versicherungen von Bediensteten und
Arbeitern gegen Todesfall oder Körper-
verletzung im Gewerbebetriebe.
Krankenversicherungen, soweit sie nicht
unter D dieser Tarifnummer fallen.
.Arbeitslosen= und Stellenlosigkeitsver-
sicherungen.
Hagel- und Viehversicherungen.
Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
Versicherungen anderer als der zu A
bis D genannten Art.
5½
des gezahlten Entgelts (Barprämie)
in Abstufungen von O,os Mark für
je 10 Mark oder einen Bruchteil
dieses Betrags.
Anmerkungen zu A bis D.
Bei Berechnung der Abgabe sind
Pfennigbeträge der Schlußsumme
derart nach oben abzurunden, daß sie
durch 10 — in den Fällen A Ziffer
1b, 2, C Ziffer 1 und D durch
5 — teilbar sind.
Ausländische Werte sind nach den
Vorschriften wegen Erhebung des
Wechselstempels umzurechnen.