— 739 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
— — —
———l.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 739.—
Bekanntmachung über die Ratifkation eines der beiden am 23. September 1910 in Brüssel
unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Griechenland und die Hinterlegung der Ratifkations-
urkunde. S. 710. — Bekanntmachung, betreffend den Begriff „vorübergehender Dienstleistungen“
im Sinne des § 434 der Reichsversicherungsordnung. S. 741.
–
(Nr. 4297.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 16. Oktober 1913.
A## Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppec) ah).
Hinter den Worten jund Kollodiumwolle"“ wird statt „ungepreßt“ gesetzt:
. «,auchungepreßt«
2. Abschnitt. A. Verpackung. I. Gruppe der Sprengmittel.
Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) e).
Der Eingang wird gefaßt:
Nitrozellulose in Flockenform, auch ungepreßt, mit usw. wie
bisher.
Ur. Id. Derdichtete und verflüssigte Gase.
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F.
Abs. (6) wird gefaßt:
(6) Ohne Beschränkung werden befäördert:
a) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet)
usw. wie bisher bis enthalten, wenn die Kohlensäure nicht mehr
als ½ Prozent Luft enthält.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 119
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1913.