Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 739 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
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———l. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 739.— 
Bekanntmachung über die Ratifkation eines der beiden am 23. September 1910 in Brüssel 
unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Griechenland und die Hinterlegung der Ratifkations- 
urkunde. S. 710. — Bekanntmachung, betreffend den Begriff „vorübergehender Dienstleistungen“ 
im Sinne des § 434 der Reichsversicherungsordnung. S. 741. 
– 
  
  
(Nr. 4297.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 16. Oktober 1913. 
A## Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppec) ah). 
Hinter den Worten jund Kollodiumwolle"“ wird statt „ungepreßt“ gesetzt: 
. «,auchungepreßt« 
2. Abschnitt. A. Verpackung. I. Gruppe der Sprengmittel. 
Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) e). 
Der Eingang wird gefaßt: 
Nitrozellulose in Flockenform, auch ungepreßt, mit usw. wie 
bisher. 
Ur. Id. Derdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. 
Abs. (6) wird gefaßt: 
(6) Ohne Beschränkung werden befäördert: 
a) Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet) 
usw. wie bisher bis enthalten, wenn die Kohlensäure nicht mehr 
als ½ Prozent Luft enthält. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1913.
	        
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