Object: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 503 — 
§. 10. 
Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt: 
1. daß die Erfindung nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig war, 
2. daß der wesentliche Inhalt der Anmedlung den Beschreibungen, Zeich= 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen 
oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung 
desselben entnommen war. 
§. 11. 
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren zurückgenommen werden: 
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in 
angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch Alles 
zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern; 
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Be= 
nutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der Patentinhaber 
aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen angemessene Ver= 
gütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen. 
§. 12. 
Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Ertheilung 
eines Patentes und die Rechte aus dem letzteren nur geltend machen, wenn er 
im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der letztere ist zur Vertretung in dem 
nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in den das Patent 
betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befugt. Für die in solchen Rechts= 
streitigkeiten gegen den Patentinhaber anzustellenden Klagen ist das Gericht zu= 
ständig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung 
eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Patentamt. 
§. 13. 
Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der 
Patente erfolgt durch das Patentamt. 
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus mindestens 
drei ständigen Mitgliedern, einschließlich des Vorsizenden; und aus nicht stän= 
digen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Kaiser, die übrigen Beamten 
vom Reichskanzler ernannt. Die Ernennung der ständigen Mitglieder erfolgt 
auf Vorschlag des Bundesraths, und zwar, wenn sie im Reichs= oder Staats= 
dienste ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, anderen Falls auf 
Lebenszeit; die Ernennung der nicht ständigen Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. 
Von den ständigen Mitgliedern müssen mindestens drei die Befähigung zum 
Richteramte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen, die nicht ständigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.