Volltext: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Vom mündlichen Verhoͤre. 207 
unter 50 fl. Sachverständigen und Zeugen statt 
der Eide nur Betheuerung auf Handgelöbniß ab- 
genommen wird, kömmt auch dann zur Anwen- 
dung, wenn zwar 50 fl. oder mehr eingeklagt wur- 
den, der Gegenstand des Streites aber durch die 
Erklärungen des Beklagten unter den Betrag von 
50 fl. herabgesunken ist 7). 
11) Zufolge der Vorschrift der GO. III, 
6. 3, Nr. 1— 3 sollen die dort bezeichneten Rechts- 
sachen, wenn kein Vergleich zu Stande kömmt, 
nach Billigkeit entschieden werden; d. h. der 
Nichter soll in Entscheidung derselben der Stimme 
des Rechtsgesühles folgen, und daher von der 
Strenge des Rechtes abweichen dürfen, wenn sich 
das Resultat nach den individuellen Merkmalen des 
einzelnen Falles als ein unbilliges darstellen würde. 
Es fragt sich nun, ob Gleiches von Entscheidung 
der zum mündlichen Verhör nach den Bestimmungen 
der Novelle gehörigen Rechtssachen gelte? — Furdie 
17) Wenn mehrere Zeugen vorgeschlagen und nach &. 14 
auf Handgelübde vernommen wurden, von denselben 
Einer, welcher vollgiltig ist, das Beweisthema zu 
Gunsten des Produzenten erschöpft, während die An- 
dern reine testes nescientes sind, so kann der Rich- 
ter Ersteren zufolge des F. 15 — nach sorgfältiger Wür- 
digung aller Verhältnisse nachträglich beelidigen. Denn 
außerdem würden die §§F. 14 und 15 in der Praxis 
schwer in Einklang zu bringen seyn, indem die Vor- 
schrift des §. 14 prohlbitiver Natur ist, und der Ge- 
setgeber anzugeben unterlassen hat, in welchen Fällen 
und unter welchen Voraussetzungen zur eidlichen Ver- 
nehmung geschritten werden dürfe. — Da übrigens das 
Verfahren im mündlichen Verhöre ohnehin vielfach von 
der Verhandlungsmaxime abweicht, so erscheint es un- 
bedenklich, in dem bezeichneten Falle die nachträgliche 
Beeidigung des einen Zeugen von Amtswegen vorzu- 
nehmen; so wie es überhaupt dem richterlichen Ermes- 
sen anheimgestellt sen muß, in Fällen, in welchen der 
Beweisführer einen einzigen Zeugen, gegen dessen 
Vollgiltigkeit vorerst kein Bedenken obwaltet, vorge- 
schlagen hat, im Hinblick auf §. 15 statt des Handge- 
lübdes die förmliche Beeidigung elntreten zu lassen.