— 757 —
scheidung des Versicherungsamts ihres Beschäftigungsorts (9 1331 der
Reichsversicherungsordnung) im Inland einen regelmäßigen Verkehr
von erheblicher Dauer unterhalten,
9. von Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören, im Ausland auf
Seefahrzeugen oder auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt geleistet werden.
II.
Dienstleistungen schulpflichtiger Kinder in land= und forstwirtschaftlichen
Betrieben bleiben in allen Fällen versicherungsfrei, wenn sie im Laufe eines Ka-
lenderjahrs auf bestimmte Jahreszeiten und höchstens acht Wochen oder zusammen
auf höchstens vierzig Tage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegen
oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sind. Die oberste Verwal-
tungsbehörde kann den hiernach versicherungsfreien Zeitraum bis auf einen solchen
von höchstens einer Woche herabsetzen oder gestatten, daß die Satzungen der
Krankenkassen ihn so weit herabsetzen.
III.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Reichskanzlers
widerruflich anordnen, wieweit vorübergehende Oienstleistungen solcher Auslender
im Jnland versicherungsfrei sind,
1. welchen der Aufenthalt in Grenzbezirken zur Ausführung von Arbeiten
auf fest bestimmte Zeit behördlich gestattet ist,
2. welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden.
Berlin, den 17. November 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
— —: — — —— — ——
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.