Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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2. Die Spritzen müssen so eingerichtet sein, daß die Flüssigkeit nur aus 
der Mündung austreten kann. 
3. Der Kolben soll aus einem widerstandsfähigen Stoffe wie Glas, Quarz 
oder Metall bestehen. Ausgeschlossen sind Leder, Asbest, Gummi (auch Hart- 
gummi), Kork, Baumwolle, Gewebe und ähnliche Stoffe. 
4. Die Teilung darf auf dem Rohre oder auf der Kolbenstange angebracht 
sein. Trägt das Rohr die Teilung, so muß der Kolben, auch wenn er nach 
vorn gewölbt oder kegelförmig gestaltet ist, einen scharfen Rand oder eine Marke 
zur Einstellung auf die Teilung haben. Ist die Teilung auf der Kolbenstange 
aufgetragen, so muß eine Einstellvorrichtung (feste Marke, Einstellscheibe und dergl.) 
vorhanden sein. Uber der Teilung soll das Rohr noch einen nutzbaren Raum 
von etwa einem Fünftel des ganzen geteilten Raumes enthalten. 
5. Im übrigen gelten hinsichtlich der Maßeinheit, Gestalt und Einrichtung 
die Vorschriften für Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen. 
3. 
Bezeichnung. 
Außer der Angabe des Raumgehalts und der Temperatur, bei der der 
Raumgehalt der Spritze seinem Sollwert entsprechen soll, sind weitere Bezeichnungen 
nicht erforderlich. 
84. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Fehlergrenzen betragen 
bei einem Raumgehalte 
bis einschließlich O0,5 Kubikzentimeter 10 Kubikmillimeter 
1 2 2 
von mehr als 0,5 Kubikzentimeter » 0 » 
2 *7 * 1 ri 7* 25 5 * 40 9 
1 v v 5 v y 10 y 60 
— » 210 » » » 20 » 100 
* 7 » 20 v 2 50 7 150 v 
2. Die Teilung muß ohne ersichtliche Einteilungsfehler ausgeführt sein. 
85. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen ohne Einteilung für 
vemische und physikalische Untersuchungen. 
§. 
Eichstellen. 
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres bei der Normal-Eichungskommission 
und bei den mit der Eichung der Meßwerkzeuge für wissenschaftliche und technische 
Untersuchungen betrauten Eichämtern.
	        
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