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und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs= und Innungs-
ze#ininssen vom 9. Oktober 19| (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913
S. 1009).
Besteht für die Betriebstätte der Hausgewerbtreibenden keine Landkranken-
kasse, so tritt an deren Stelle die allgemeine Ortskrankenkasse. Das Gleiche gilt,
wenn die oberste Verwaltungsbehörde für ihr Gebiet oder Teile davon hausge-
werbliche Versicherungspflichtige der allgemeinen Ortskrankenkasse zugewiesen hat
( 236 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung).
2. Die Hausgewerbtreibenden sollen sich und ihre versicherungspflichtigen
hausgewerblich Beschäftigten zur Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der
Kasse (Nr. 1) anmelden, in deren Bezirk sie ihre eigene Betriebstätte haben (§ 466,
§ 468 Abs. 1, § 444 der Reichsversicherungsordnung).
Beschäftigen sie, abgesehen von den zur Familie gehörigen Hausgenossen,
regelmäßig wenigstens zwei hausgewerbliche Versicherungspflichtige, so haben sie
sich und alle Beschäftigten zur Eintragung in das Verzeichnis nach den für
Arbeitgeber geltenden allgemeinen Vorschriften (§9 317 bis 319 der Reichs-
versicherungsordnung) an= und abzumelden (§ 468 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
ordnung).
De Mitgliedschaft der Hausgewerbtreibenden und ihrer hausgewerblich Be-
Schafügten beginnt mit der Eintragung in das Verzeichnis (§ 468 Abs. 1, § 442
Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
3. Der Hausgewerbtreibende hat für seine eigene Person die Beiträge
allein zu tragen. Für seine hausgewerblich Beschäftigten hat er ein Drittel, die
Beschäftigten selbst haben zwei Drittel der Beiträge zu leisten.
Der Hausgewerbtreibende hat die Beiträge für sich und seine hausgewerblich
Beschäftigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Beiträge auf eigene Kosten
einzuzahlen. Er darf seinen Beschäftigten bei der Lohnzahlung ihre Beitrags-
teile vom Barlohn abziehen (§9 481 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
Sind Hausgewerbtreibende dauernd nur für denselben Auftraggeber be-
schäftigt, so kanm er, wenn sie zustimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. Er
kann dann die Beiträge vom Hausgewerbtreibenden in der gleichen Weise ein-
ziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Versicherten. Die Zahlung des
Entgeus steht dabei der Lohnzahlung gleich (§ 486 der Reichsversicherungsordnung).
4. Der Auftraggeber hat in der ersten Woche jedes Monats der Land-
krankenkasse oder, wenn eine solche für den Betriebsitz des Auftraggebers nicht
bestht, der allgemeinen Ortskrankenkasse seines Betriebsitzes auf seine Kosten eine
Liste aller von ihm im abgelaufenen Monat beschäftigten Hausgewerbtreibenden
cinzureichen (§ 473 der Reichsversicherungsordnung).
5. Die Liste (Nr. 4) ist nach dem beigefügten Muster zu führen. Die
wagerechten Spalten sind für jeden einzelnen Hausgewerbtreibenden bestimmt und
werden so eingerichtet, daß sie voneinander leicht abgetrennt werden können.