Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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zu verrechnen. Die für den Auftraggeber zuständige Kasse (Nr. 4) kann die Zu- 
schüsse auch unmittelbar an die nach der statutarischen Bestimmung zuständige 
Kasse abführen, wenn ihr diese bekannt ist. 
III. 
14. In welche Kasse hausgewerbliche Versicherungspflichtige gehören) die 
gleichzeitig in verschiedenen versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehen, richtet 
sich nach ihrer überwiegenden Beschäftigung. Im Zweifel entscheidet das Arbeits- 
verhältnis, in das sie zuerst eingetreten sind (§ 309 Abs. 1), 2 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Berlin, den 5. Dezember 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück.
	        
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