Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

—  205  —

8.  10.

Sobald  ein  Schiff  bis  an  die  Molen  gelangt  ist,  muß  der  Schiffer  die  He#te  der
Segel  einziehen,  und  im  Hafen  angekommen,  muß  er  an  der  ihm  vom  Ober-  Schin  i-Lootsen
  im  Einverständniß  mit  der  Steuer-Behörde  zur  Löschung  der  Ladungu
oder  zur  Reparatur  anzuweisenden  Stelle  anlegen.  Zwischen  dem  Schiffsbord
und  dem  Bollwerke  muß  der  Schiffer  lange  Rundhölzer  oder  Reisbündel  befestigen,
  um  jede  Beschädigung  des  Bollwerks  zu  verhindern,  auch  darf  er  das
Schiffstau  nicht  an  dem  Bollwerke,  sondern  nur  an  den  vorhandenen  Wurfpfählen
  befestigen.

Während  des  Aufenthalts  muß  jedes  Schiff,  sofern  solches  durch  den
Ober-Lootsen  angeordnet  wird,  die  Segel  herunterlassen,  Raaen  und  Stangen
und  überhaupt  alle  bewegliche  den  Raum  beengende  Takelage  abnehmen.  Dagegen
  muß  die  Flagge  aufgezogen  werden,  wenn  die  Steuerbeamten  zum  ersten
Mal  Behufs  der  Revision  an  Bord  kommen.

d.  11.

Seine  Schiffspapiere  muß  der  Schiffer  sofort,  soweit  sie  auf  die  Steuer=Abfertigung
  Bezug  haben,  an  das  Haupt-Zollamt,  sein  und  seiner  Mannschaft
und  der  vorhandenen  Passagiere  Pässe  aber  beziehungsweise  an  den  Polizei-Direktor
  zu  Colberg,  den  Magistrat  zu  Rügenwalde  und  bis  auf  weitere  Anordnung,
  an  den  Voigt  zu  Stolpmünde  abgeben.

G.  12.

In  Bezug  auf  die  Steuer-Verfassung  insbesondere  ist  der  Schiffer  verpflichtet,
  über  den  Inhalt  seiner  Ladung  nach  Art  und  Menge  dem  Haupt-Zollamt
  ein  genaues  Berzeichniß  (Deklaration)  abzugeben,  welchem  die  dazu
gehörigen  Schiffspapiere  beizufügen  sind.  Was  in  dieser  Beziehung,  sowie
serner  hinsichtlich  des  Steuerwesens  von  ihm  zu  beobachten  ist,  ergiebt  in  Derbindung
  mit  den,  Zollgesetze  und  der  Zollordnung  vom  23.  Januar  1838.  das
Regulativ  über  die  Behandlung  des  Waaren-Ein=  und  Ausgangs  auf  den
Mündungen  der  Persante,  Wipper  und  Stolpe  vom  16.  Dezember  1820.,
wonach  derselbe  sich  genau  zu  achten  hat.

.  13.

Ein  jeder  Schiffer  haftet  waͤhrend  seines  Aufenthalts  auf  der  Rhede,  im
Hafen  oder  in  Binnengewaͤssern  fuͤr  das  ordnungsmaͤßige  Betragen  der  Mannschaft
  am  Bord  des  Schiffs,  und  vertritt  nach  naͤherer  Vorschrift  der  Landesgesetze
  die  Folgen  des  von  ihr  begangenen  Unfugs.

Auch  muß  der  Schiffer,  wenn  von  der  Schiffsmannschaft  Jemand  entlassen
  wird  oder  sich  heimlich  entfernt,  dies  sogleich  der  §.  11.  bezeichneten  Polizeibehörde
  anzeigen.

d.  1
Der  Hafen  darf  auf  keine  Wose  buch  Auswerfen  von  Ballast,  Schmutz
(Ne.  2290.)  oder