Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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628  Kritische  Erörterungen  zum  vierteu  Buche.

11789,  nicht  1181  stattgefunden  hat,  wie  die  Ann.  Aquenses  p.  38  angeben,  beweist
Himmelstern,  Die  Kämpfe  Heinrichs  des  Löwen,  Durlacher  Programm  1834.

Chr.  Mont.  Ser.  a.  a.  O.  berichtet  über  die  Haldenslebener  Kämpfe.  —  Prutz
bezieht,  Hist.  Henr.  Leonis  p.  42,  alle  Umstände,  die  das  Chr.  Mont.  Ser.  so  ausführlich
  von  dieser  Belagerung  erzählt,  auf  die  Belagerung  zwei  Jahre  später.  Er  wird
zu  diesem  Irrtum  dadurch  veranlaßt,  daß  die  Chronik  dies  alles  unter  dem  Jahre
1181  anführt;  aber  er  hat  die  Stelle  sehr  ungenau  durchgelesen.  Sie  beginnt:
Anno  MCLXXXI.  Wichmannus  archiepiscopus  Haldensleue  civitatem  secunda
obsidione  vallavit,  priori  ex  huius  modi  ocecasione  soluta
Civitas  eadem  in  palude  aedificata  erat,  und  nun  folgt  das  alles,  was  ich  bei  dieser
Gelegenheit  als  der  Chr.  Mont.  Ser.  entlehnt  anführe.  Dann  p.  199  fährt  es  fort:
Wichmannus  autem  Arep.  —  obsidione  soluta  discessit.  Verum  hi,  quj  in  civitste
erant,  adhuc  si  possent  eam  anFüns  munire  cogitabant.  Dann  wird  die  zweite
Belagerung  berichtet.  Auch  An.  Magdeb.  p.  194  erzählen  von  der  Zwietracht  der
belagernden  Fürsten  unter  dem  Jahre  1179.  Richtig  ist  die  kurze  Erzählung  bei
Keußen,  De  Philippo  Heinsbergensi,  p.  50  f.  —  Auch  hat  Prutz  in  seinem
Heinrich  der  Löwe  S.  230  f.  den  Verlauf  richtig  dargestellt,  ohne  aber  seine  Dissertation
  zu  dementieren.

Über  den  Abzug  des  Kölners  aus  Sachsen  sehe  man  An.  Pegav.  I.  c.  —  Es
wirft  ein  eigentümliches  Licht  auf  die  Anschauungsweise  der  damaligen  Zeit,  wenn
ein  solcher  Feldzug  wie  Philipp  ihn  ausgeführt,  den  wir  jetzt  als  einen  durchaus
schimpflichen  und  schändlichen  bezeichnen  würden,  von  linksrheinischen  Schriftstellern
  des  12.,  13.  und  14.  Jahrhunderts  —  der  Chron.  Regia  Colon.  p.  130,  den
Annales  Aquenscs  (um  1200,  Böhmer,  Fontes,  III,  p.  387),  dem  Cäsar  von  Heisterbach
  (Catalogus  archiepiscoporum  Coloniensium,  um  1230,  ibid.  1II,  p.  278),  Levoldus
(Catal.  arepisc.  Colon,  um  1340,  p.  289)  —  als  höchst  glanz-  und  ruhmvoll  bezeichnet
wird.  Da  stimmt  man  lieber  den  keineswegs  welfisch  gesinnten  S.  Petri  Erphed.
Mej.  p.  63  zu,  wenn  sie  von  dem  Erzbischof  sagen:  infecto  negotio  cum  honore  mecdioori,
ut  par  fuit,  ad  sua  rediit.

Es  ist  merkwürdig,  mit  welcher  genauen  Ubereinstimmung  die  Quellen  die
Mäßigung  des  Kaisers  bei  dem  Prozeß  gegen  Heinrich  erweisen.  Nirgends  ist  die
Rede  davon,  daß  auf  seine  Veranlassung,  wegen  des  Treubruches  zu  Chiavennal
Heinrich  verurteilt  sei;  nur  die  Annales  Reicherspergenses  scheinen  das  Gegenteil
anzudeuten,  wenn  sie  sagen:  Ibi  [Ratispone  sc.  am  29.  Juni  1180)  in  presentia
ourie  imperator  publice  questus  est  de  duce  Bawarie  et  Saxonie  domno  Heinrioo,
cognato  suo,  quod  videlicet  iam  multo  tempore  et  regni  et  vite  ipsius  imperatori
insidiator  fuerit.  Doch  fahren  sie  fort:  Principes  quoque  Saxonie  multas  graves
duerimonias  aduersus  eundem  ducem  ibi  deposuerunt.  Tone  ex  communi  sententia
Prineipom  eto.  Aber  es  scheint  diese  Angabe  auch  nur  eine  Ausnahme  zu  sein;

enn  auf  dem  Regensburger  Reichstage  war  die  Rechtsfrage  schon  längst  durch  den
Würzburger  Reichstag  erledigt,  und  es  kam  nur  darauf  an,  die  Besitzungen  Heinrichs
in  Bayern  zu  verteilen.  Daß  in  der  begründenden  Rede  des  Kaisers  auch  dessen
persönlicher  Beschwerden  gegen  den  Herzog  Erwähnung  geschieht,  ist  sehr  natürlich,
aber  sie  spielen  bei  der  Anklage  keine  Rolle.

Über  den  Tod  Albrechts,  des  letzten  Sommerschenburgers,  sehe  man  Schei-Or.
  Gu.  III,  p.  98.  —  Seine  Schwester,  die  Abtissin  Adelheid  von  Quedlinburg,
beanspruchte  die  Erbschaft  der  Grafschaft,  während  Herzog  Heinrich  dieselbe  als
erledigtes  Lehen  reklamierte.  Um  sich  mächtigen  Schutz  zu  verschaffen,  verkaufte
jene  die  Grafschaft  an  Erzbischof  Wichmann  von  Magdeburg,  worüber  Heinrich  in
heftigen  Zorn  geriet,  so  daß  er  das  Schloß  zerstörte.  Später,  nach  Heinrichs  Besiegung,
  blieben  die  Eigengüter  des  Pfalzgrafen  dem  Erzstifte  Magdeburg,  die  Grafschaft
  Sommerschenburg  dem  Hochstifte  Halberstadt;  das  Pfalzgrafenamt  von
Sachsen  kam  an  Thüringen  (Hartung,  Territorialpolitik  des  Magdeb.  Erzbischofs,
a.  a.  O.,  S.  37  f.).  —  Zur  Grafschaft  Sommerschenburg  gehörten  übrigens  die  Vogtei
über  Helmstedt  und  das  Kloster  Marienthal  (in  der  Nähe  von  Helmstedt),  sowie  die
Gegenden  um  die  Quellen  der  Aller  uspy.  Hüne,  Geschichte  des  Königr.  Hannodek
und  Herzogtums  Braunschweig,  I.  S.  275f.