Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M. 75.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. S. 40s.
(Nr. 4493.) Bekanntmachung, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. Vom
11. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Schlachtungen von Kälbern, die weniger als 75 Kilogramm Lebendgewicht
haben, und von weiblichen, noch nicht sieben Jahre alten Rindern (Färsen, Stärken,
Kalbinnen und dergleichen und Kühen) sind für die Dauer von drei Monaten seit
dem Inkrafttreten dieser Verordnung verboten. Ausgenommen von dem Verbot
ist Weidemastvieh aus Gebieten, die von den für diese zuständigen Landeszentral-
behörden bestimmt sind.
82.
Ausnahmen von dem Verbote (§ 1) können in Einzelfällen bei Vorliegen
eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den durch die Landeszentral-
behörden bestimmten Behörden zugelassen werden.
83.
Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder
weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen
sind jedoch der nach §2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage
nach der Schlachtung anzuzeigen.
84
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung
nicht berührt.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, auch für die Schlachtung
von Schweinen Beschränkungen anzuordnen.
Reichs-Gesehbl. 1914. 93
Ausgegeben zu Berlin den 12. September 1914.