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Inland seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruchs steht gleich, wer durch dessen
Crfüllung einen Erstattungsanspruch erlangt hat.
83.
Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge
oder Wertpapiere bei der Reichsbank für Rechnung des Berechtigten hinterleg.
. §4.
BeiWechseln,beidenenzurZeitdeankraftttetensdieserVerordnung
die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nich-
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durf
das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Jahlum
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nao
dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhal
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkrafttreten zu erfolgn
hat, bestimmt der Reichskanzler.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Sche
bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei der
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach ##
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch das Zahlungsverbot und die Stunuy
nicht begründet.
r 5.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn ## 4t.
um eine im Inland erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die fur z4
im & 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb ihrer m
Inland unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften de-
I& 2, 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffsansprüche de
bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines im Ms
land zahlbaren Wechsels handelt.
86.
Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Narl
oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen ein
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft
1. wer wissentlich der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich einem deutschen Ausfuhrverbote zuwider Waren nach de
im § 1 bezeichneten Gebieten mittelbar oder unmittelbar ausführt;
3. wer wissentlich Waren, für die in Deutschland ein Ausfuhwerbot be
steht, aus einem anderen Lande nach den im & 1 bezeichneten Gebieten
mittelbar oder unmittelbar abführt oder überweist.
Der Versuch ist strafbar-