Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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bel den Sorten Daber, 
Imperator, Magnum bei allen anbeten 
Mark Mark 
in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, 
Hannover, Westfalen ohne den Reg.-Bez. 
Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im 
Kreise Grafschaft Schaumburg, im Groß- 
herzogtum Oldenburg ohne das Fürstentum 
Birkenfeld, im Herzogtume Braunschweig 
ohne den Kreis Blankenburg und das Amt 
Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg- 
Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 94 89 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs. 96 91 
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnum 
bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstellen. 
§ 2 
Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 Zentimeter 
Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 
§ 3 
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirke produzierten 
Kartoffeln. 
§ 4 
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim 
Verkaufe durch den Produzenten 20 Mark nicht übersteigen. 
Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai bis 
15. August 1915 geerntet werden. 
§ 5 
Die Höchstpreise (§§ 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Kon- 
sumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine 
Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Saatkartoffeln oder für Salat- 
kartoffeln. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffelm verkauft, ohne sich 
vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von 
Kartoffeln befaßt zu haben. · 
§ 6 
Die  Höchstpreise  (§§ 1,4)  gelten  für  Lieferung  ohne  Sack  und  für  Bar- 
zahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei 
vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die 
Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe 
bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und 
die Kosten der Verladung ein.
	        
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