§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom
23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 483) wird aufgehoben.
Berlin, den 15. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4645) Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bier-
brauereien. Vom 15. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Bierbrauereien dürfen vom 1. April 1915 an zur Herstellung von Bier
in jedem Vierteljahr nur sechzig Hundertteile des im gleichen Vierteljahr der Jahre
1912 und 1913 durchschnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malzes verwenden.
Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung
vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, siebenzig Hundertteile der berechneten Malz-
menge verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malz-
verwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindestens achtundzwanzig
Doppelzentner im Vierteljahr verwenden.
Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der nach
Abs. 1 für das erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge zur Bier-
bereitung verwenden.
§ 2
Die nach § 1 auf den Monat März 1915 und die einzelnen Vierteljahre
entfallenden Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von der zuständigen
Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 1913
keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen
von der Steuerdirektivbehörde endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach
dem Ergebnis der Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 und 1913 für die
Monate April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malz-
menge verwenden dürsten, kann die Steuerdirektivbehörde eine Malzmenge für
diese Monate endgültig festsetzen.